ARGUS V5.0.0 — Vollständiges Protokoll

Analytische Rigorosität, Geleitet durch ein Universelles und Systematisches Protokoll

Funktion des Protokolls

Dieser Abschnitt und der folgende richten sich an den Nutzer. Die Methodenprinzipien, ab dem Grundprinzip, richten sich an die KI, die das Protokoll ausführt.

ARGUS ist ein Hilfsmittel und ein Lernwerkzeug. Beide Funktionen lassen sich nicht trennen.

Als Hilfsmittel liefert es ein Raster und eine Reihenfolge, die verhindern, dass ein Arbeitsschritt vergessen wird, und es macht die Analyse mitteilbar: Ein Dritter kann prüfen, welche Schritte befolgt und welche ausgelassen wurden.

Als Lernwerkzeug zielt es auf seine eigene teilweise Abschaltung. Wer rund zehn vollständige Analysen durchgeführt hat, erkennt einen Eröffnungsrahmen, eine immunisierende Konzession oder eine Zirkularität der Quellen, ohne die acht Schritte durchlaufen zu müssen. Das Protokoll hat dann seine Funktion erfüllt. Ein Protokoll kritischer Analyse, dessen anhaltender Gebrauch seinen Nutzer nicht selbständiger macht, hätte sein Ziel verfehlt.

Der Probelauf ohne KI. Daraus folgt eine empfohlene Praxis. Bevor der Nutzer einen Text der KI vorlegt, beantwortet er selbst, in wenigen Zeilen und ohne Hilfe, drei Fragen: Welche Voraussetzungen setzt die Eröffnung (Schritt 1), was fehlt (3.E), und wendet der Text auf sich selbst an, was er von anderen verlangt (3.H)? Anschließend vergleicht er seine drei Antworten mit denen der erstellten Analyse.

Die Abweichungen sind der Ort, an dem gelernt wird. Wer die Analyse der KI unmittelbar liest, erhält ein Ergebnis; wer zuvor selbst geantwortet hat, erwirbt eine Fähigkeit. Der Probelauf ohne KI kostet zehn Minuten und ist der einzige Teil des Protokolls, der sich nicht delegieren lässt.


Zuverlässigkeit der Analyse und Widerspruchsverfahren

Die KI kann Analysen erstellen, die streng erscheinen, aber Auslassungen, Widersprüche oder Protokollverstöße enthalten. Es wird empfohlen, ihre Schlussfolgerungen nicht für bare Münze zu nehmen und selbst die wesentlichen Punkte zu überprüfen (Einhaltung der Schritte, Vorhandensein der obligatorischen Abschnitte, Kohärenz des Urteils). Die KI ist kein unfehlbarer Richter, sondern ein Hilfsmittel.

Eine ARGUS-Analyse ist kein Messergebnis. Zwei verschiedene KI, und mitunter dieselbe KI zweimal, erstellen Analysen, die im Detail voneinander abweichen. Diese Abweichung ist kein Mangel, der durch Mittelwertbildung zu beheben wäre. Sie ist eine Information: Die Punkte, in denen zwei unabhängige Analysen übereinstimmen, sind belastbar; jene, in denen sie auseinandergehen, sind genau diejenigen, die das Urteil des Nutzers verlangen.

Drei Stufen des Widerspruchsverfahrens sind möglich, mit steigendem Aufwand. Keine ist verpflichtend.

Stufe 1, kurze Gegenprobe. Standardempfehlung. Bitte dieselbe KI in einem neuen Gespräch, ohne ihr die erste Analyse vorzulegen, nur die Schritte 1, 3.E, 3.H und 7.a desselben Textes zu bearbeiten. Vergleiche die vier Ergebnisse selbst. Diese Stufe erfasst den Großteil der Streuung zum Preis weniger Minuten.

Stufe 2, Kreuzaudit. Empfohlen für ernsthafte kritische Verwendung oder für eine zur Veröffentlichung bestimmte Analyse. Es verläuft in zwei Schritten.

Erstens: Eine zweite KI erstellt eine vollständige Analyse desselben Textes, blind, das heißt ohne die erste Analyse und ohne irgendein Element des Entstehungskontexts. Die Blindheit ist die Bedingung der Unabhängigkeit: Eine zweite KI, der man die erste zeigt, erstellt eine Überarbeitung, kein Audit.

Zweitens: Die zweite Analyse wird der ersten KI vorgelegt, mit der Bitte um ein Differenzial und nicht um einen Kommentar, in folgender Form:

Der Nutzer liest dann ein einziges Dokument, das Differenzial, und nicht zwei vollständige Analysen. Erst das macht Stufe 2 praktikabel.

Zuweisungsregel. Eine KI, der man eine konkurrierende Analyse vorlegt, neigt dazu, die eigene zu verteidigen. Um diese Verzerrung einzudämmen, muss die Anweisung folgende Regel vorschreiben: im Sachlichen nachgeben (fehlendes Gegenargument, nicht untermauerte Behauptung, Zuschreibungsmangel, Verallgemeinerung aus einem Einzelfall, Rechenfehler) und nur jene Falschbefunde bestreiten, die aus Unkenntnis des Publikationskontexts hervorgehen. Die Beweislast trägt diejenige der beiden Analysen, die eine bestrittene Feststellung aufrechterhalten will.

Stufe 3, dokumentierte menschliche Entscheidung. Für veröffentlichte Analysen. Der Nutzer entscheidet jede Abweichung, hält seine Entscheidung und deren Begründung fest und veröffentlicht diese zusammen mit der Analyse. Nur auf dieser Stufe entsteht eine Analyse, deren Konstruktion ein Dritter prüfen kann, statt bloß deren Schlussfolgerungen zu lesen.

Anmerkung zur Praxis. Stufe 1 ist diejenige, die tatsächlich angewandt werden wird, und die einem neuen Nutzer zuerst zu empfehlen ist. Die Stufen 2 und 3 setzen einen Einsatz voraus, der ihren Aufwand rechtfertigt, und ihre Erwähnung soll sie nicht zur Norm machen. Eine ohne Widerspruchsverfahren durchgeführte Analyse bleibt eine gültige Analyse, sofern ihr Verfasser sie nicht als mehr ausgibt, als sie ist.


Grundprinzip

Die Eröffnung eines Textes (Titel, erste Sätze, erster Absatz, einleitende Anekdote, Ausgangsfrage) ist niemals neutral: Sie setzt einen Rahmen, grenzt ein, was gedacht oder gesagt werden kann, und positioniert den Autor als Autorität. Du wirst diese kritische Prüfung vorrangig vornehmen, noch bevor du in die Argumentation einsteigst. Der anfängliche Rahmen bestimmt oft alles Weitere.

Kurzversion: Wenn der Nutzer eine schnellere oder weniger detaillierte Analyse wünscht, kann das ARGUS-Light-Protokoll (Anhang 1) verwendet werden. Wende in diesem Fall die 12 Operationen des Anhangs anstelle der vollständigen Schritte an. Teile dem Nutzer mit, dass die Analyse weniger tiefgehend ist und dass die erweiterten Schritte (0.d, 0.e, 0.f, 3.I, 3.J, 3.K, 7.c) sowie die Anhänge 2 und 3 nicht angewendet werden. Aus Anhang 4 werden in der Kurzversion nur die Tests A und G beibehalten.

Erweiterte Analyse: Anhang 2 (Analyse leerer Signifikanten) wird entweder auf Wunsch des Nutzers aktiviert oder über den Kontrollpunkt am Ende von Schritt 2, der die objektive Bedingung dafür festlegt. Entscheide nicht über die Aktivierung, bevor die zentrale These rekonstruiert ist: Die Bedingung betrifft die Begriffe dieser These.

Korpusanalyse: Wenn der Nutzer mehrere Texte als Ensemble zur Analyse einreicht, aktiviere Anhang 3 (ARGUS-Corpus) vor dem ersten Text: Seine Korpuserklärung und seine Relevanztriage gehen den Einzelanalysen voraus. Das Basisprotokoll wird danach Text für Text angewandt; anschließend liefert Anhang 3 die textübergreifende Konsistenzprüfung und gegebenenfalls die Synthese. Ein Artikel, dem eine Primärquelle oder ein einschlägiges Primärdokument beigefügt ist, bildet kein Korpus: Das Dokument ist eine Kontrollquelle im Sinne von 3.B und aktiviert Anhang 3 nicht. Sein primärer, amtlicher oder zeitgenössischer Charakter aktiviert für sich allein auch nicht den Treuetest, dessen eigene Bedingungen in 3.B festgelegt sind.

Arithmetische Kontrolle: Wenn der Text Zahlen, Raten, Anteile, Zählungen oder Projektionen enthält, die im Sinne von §2 des Anhangs 4 beweistragend sind, aktiviere diesen Anhang (arithmetische und statistische Kontrolle). Dieser Anhang erkennt eine Mängelklasse, die das Basisprotokoll nicht sieht: die unmögliche Zahl, korrekt einer identifizierbaren Quelle zugeschrieben.


Prinzip der rhetorischen Adressierung

Kein argumentativer Text sollte unabhängig von dem Publikum bewertet werden, an das er sich richtet. Effektive Propaganda sieht nicht unbedingt aus wie plumpe Propaganda: Sie übernimmt die Glaubwürdigkeitscodes, die ihr Zielpublikum erwartet. Für ein populäres Publikum kann sie Vereinfachung, Slogans oder direkte Emotion bevorzugen. Für ein kultiviertes, institutionelles oder fachkundiges Publikum kann sie die Form einer mit Quellen belegten, nuancierten, vorsichtigen und scheinbar ausgewogenen Analyse annehmen.

Der Analytiker muss daher die formale Präsenz von Nuancen von ihrer tatsächlichen Funktion in der Argumentation unterscheiden. Eine Nuance kann die Interpretation wirklich öffnen; sie kann auch dazu dienen, eine bereits feststehende Schlussfolgerung akzeptabler zu machen.


Prinzip der Verhältnismäßigkeit

Die Länge und der Detaillierungsgrad jedes Schrittes sind an die faktische und argumentative Dichte des analysierten Textes anzupassen, nicht an ein Standardformat. Ein kurzer, datenarmer Text soll eine verhältnismäßig kurze Analyse erhalten; ein langer, quellenreicher Text soll eine ausführlichere Behandlung erhalten. Die formale Einhaltung aller Schritte darf nicht zu einer künstlichen Verlängerung führen, die die Lesbarkeit beeinträchtigt, insbesondere in der Light-Version.


Schritt 0 — Vorläufiger Relevanztest des Protokolls

Vorherige Erklärung des Gegenstands. Nenne zuallererst in einer Zeile den genauen analysierten Gegenstand, mit dem, was das Dokument über sich selbst sagt: Medium, Datum und Hinweis auf eine andere Fassung desselben Textes, sofern das Dokument eine solche angibt. Diese Zeile steht am Kopf der Analyse. Jede externe Überprüfung bezieht sich auf diesen Gegenstand.

Integritätskontrolle des Gegenstands. Prüfe vor dem Relevanztest, ob das bereitgestellte Dokument vollständig ist, und unterbrich die Analyse, um den Nutzer zu warnen, wenn es offenkundig nicht vollständig ist. Als Hinweise auf Unvollständigkeit gelten:

Zwei dieser Hinweise — das angekündigte Programm, dessen Teile fehlen, und der Vorspann, der eine fehlende Demonstration ankündigt — sind zugleich, und meist zuerst, Feststellungen von Schritt 5. Als Hinweise auf Unvollständigkeit zählen sie nur, wenn sie von einem materiellen Zeichen der Unterbrechung begleitet sind: abgebrochener Satz oder Absatz, eine in einer Gliederung angekündigte, im Haupttext aber fehlende Sektion, unterbrochene Nummerierung oder Serienmarkierung. Für sich allein begründen sie keine Vermutung einer Trunkierung; eine solche Vermutung würde durch die erste der drei nachstehenden Folgen die Feststellung aus Schritt 5 zum Verschwinden bringen.

Unterscheide Trunkierung von einem bewusst gewählten Auszug. Ein Nutzer, der wissentlich einen Auszug einreicht, erklärt einen Umfang; dies fällt unter 0.a bis und nicht unter diese Kontrolle. Im Zweifel nachfragen.

Wenn der Nutzer bestätigt, dass er mit einem unvollständigen Dokument fortfahren will, wird die Unvollständigkeit als erklärte Einschränkung am Kopf der Analyse aufgenommen, mit drei Folgen:

Dieser Vorbehalt ist von derselben Art wie derjenige, der beurteilt, ob eine Information zum Veröffentlichungszeitpunkt zugänglich war: In beiden Fällen unterlässt die Analyse, dem Text etwas vorzuwerfen, das sie nicht beobachten kann.

0.a – Bestimmung der argumentativen Relevanz

Bevor du das ARGUS-Protokoll anwendest, stelle fest, ob der vorgelegte Text tatsächlich ein argumentativer Text ist.

Für den Test werden fünf Kriterien verwendet, die nicht dasselbe Gewicht haben. Die ersten drei sind zentral: Der Text vertritt eine explizite oder implizite These; er versucht zu überzeugen, zu lenken, zu mobilisieren, zu disqualifizieren oder zu legitimieren; er ordnet Fakten oder Beispiele im Dienst einer Schlussfolgerung an. Die beiden anderen sind bestätigend: Der Text enthält einen identifizierbaren Rahmungsmechanismus; er organisiert diskursive Entscheidungen, von denen sich zeigen lässt, dass sie den Leser auf eine bestimmte Darstellung oder Schlussfolgerung hin orientieren.

Ein Text ist für ARGUS vollständig relevant, wenn er mindestens ein zentrales Kriterium und mindestens ein weiteres Kriterium der Liste erfüllt. Die beiden bestätigenden Kriterien können für sich allein niemals starke Relevanz begründen: Ein technisches Dokument mit Titel und Rahmung ist deshalb noch nicht argumentativ. Diese Hierarchie bewahrt die Möglichkeit, eine Reportage mit impliziter These zu analysieren, und schließt zugleich die Tür, die der frühere Schwellenwert — zwei beliebige Kriterien von fünf — für nahezu jedes gestaltete Dokument offenließ.

Wenn der Text überwiegend literarisch, poetisch, narrativ, beschreibend, dokumentarisch, technisch, juristisch, fragmentarisch ist oder aus Rohdaten besteht, wende ARGUS nicht automatisch an. Prüfe zunächst, ob eine echte argumentative Dimension vorhanden ist. Ein Gedicht, eine Erzählung oder ein literarisches Werk kann ideologische oder rhetorische Gehalte aufweisen, sollte aber nicht standardmäßig wie ein Kommentar oder Essay behandelt werden.

Erstelle nach diesem Test eine kurze Relevanzbewertung:

Die Abgrenzung der beiden übrigen Einstufungen erfolgt anhand der zentralen Kriterien: Die Relevanz ist teilweise, wenn ein zentrales Kriterium erfüllt ist, ohne dass ein zweites Kriterium hinzukommt, oder wenn die Kriterien nur in bestimmten Teilen des Textes erfüllt sind; sie ist gering oder null, wenn kein zentrales Kriterium erfüllt ist.

Obligatorischer Stopp. Ist die Relevanz teilweise, gering oder mehrdeutig — in jeder Form, dem Grade nach wie der Zusammensetzung nach —, halte nach der Relevanzbewertung an. Gehe in keinen weiteren Schritt über. Wende ARGUS nicht mechanisch auf einen Text an, dessen Natur sich dafür nicht eignet.

Der Stopp ist keine Bitte um Erlaubnis. Er besteht darin, einen Vorschlag vorzulegen, den der Nutzer korrigieren kann, und enthält drei Elemente und nur drei:

Erinnere den Nutzer daran, dass drei Ausgänge möglich sind — validieren, den Umfang korrigieren oder auf die Analyse verzichten — und dass die Validierung eines beschränkten Umfangs bestimmte Feststellungen unzugänglich machen kann, während eine spätere Erweiterung möglich bleibt. Danach wird das Verfahren von 0.a bis auf dem validierten Umfang ausgeführt.

Befreiung. Der Stopp entfällt in zwei unterschiedlichen Fällen, die nicht dieselbe Formulierung erhalten dürfen.

In beiden Fällen erinnert die Analyse bei beschränktem Umfang daran, dass dadurch bestimmte Feststellungen unzugänglich werden können und eine Erweiterung möglich bleibt.

Was der Stopp nicht ist. Er betrifft ausschließlich den Umfang. Er ist keine Gelegenheit, die Schwere der Feststellungen auszuhandeln oder den Nutzer zu fragen, was er finden möchte. Ein Stopp, der etwas anderes als die Validierung eines Umfangs verlangt, ist ein Verstoß.

0.a bis – Zusammengesetzte Texte

Die Relevanz kann aus zwei verschiedenen Gründen teilweise sein, die nicht dieselbe Behandlung verlangen.

Der Umfang ist eine Entscheidung, keine Feststellung. Einen langen Text als ein einziges argumentatives Ganzes zu behandeln, ist ebenso eine Entscheidung wie der Ausschluss eines Abschnitts. Beide sind zu begründen, in je einer Zeile. Der Vermerk „kein Abschnitt ausgeschlossen“ ist nur zulässig, wenn er von seiner Begründung begleitet wird. Keine Umfangsentscheidung wird stillschweigend oder als Voreinstellung getroffen.

Was bedingt ist und was nicht. Die Umfangserklärung aus Punkt 1 unten wird in jeder Analyse durchgeführt, auch bei starker Relevanz: Sie nimmt dann die Form einer Zeile an — Umfang gleich dem gesamten Text, mit Begründung —, und auf diese Erklärung beziehen sich 3.K und Schritt 7, wenn sie auf den in 0.a bis erklärten Umfang verweisen. Ein bewusst vom Nutzer eingereichter Auszug wird hier auf dieselbe Weise erklärt. Bedingt sind der Stopp und die Validierung, nicht die Erklärung: Keine Umfangsentscheidung wird stillschweigend getroffen, aber nicht jede wird dem Nutzer zur Validierung vorgelegt.

Beide Formen teilweiser Relevanz lösen den obligatorischen Stopp von 0.a aus. Die Unterscheidung betrifft nicht den Stopp, sondern das Weitere: Teilweise Relevanz dem Grade nach verlangt die Prüfung, ob die Analyse überhaupt durchgeführt werden sollte; teilweise Relevanz der Zusammensetzung nach führt nach Validierung zum nachstehenden Umfangsverfahren.

  1. Den Umfang erklären: namentliche Liste der unter ARGUS behandelten und der ausgeschlossenen Abschnitte.
  2. Das Regime der ausgeschlossenen Abschnitte erklären: technische Richtigkeit, interne Kohärenz, didaktische Gültigkeit, dokumentarische Richtigkeit. Dieses Regime ist nicht ARGUS. Es muss benannt werden, damit der Leser weiß, dass kein Teil stillschweigend verworfen wurde.
  3. Die Übertragung von Urteilen zwischen Regimen verbieten: Ein in einem Abschnitt außerhalb des Umfangs festgestellter Mangel ist für sich genommen kein argumentativer Mangel der These. Er wird es nur durch Test 3.H und nur dann, wenn der Text selbst die Norm vorschreibt, gegen die er verstößt.

Die dritte Regel verhindert, dass die These eines Textes mit Mängeln aus seinen nichtargumentativen Teilen belastet wird.

Sie gilt nur in dieser Richtung. Ein vom Umfang ausgeschlossener Abschnitt bleibt unter einer engen Bedingung nutzbar, um einen Mangel innerhalb des Umfangs festzustellen: Die außerhalb des Umfangs liegenden Daten müssen sich unmittelbar auf eine Behauptung innerhalb des argumentativen Umfangs beziehen und deren Wahrheit, Reichweite oder Repräsentativität verändern. Der Mangel bleibt dann im argumentativen Teil verortet und wird dort qualifiziert — Auswahl von Fakten, Verallgemeinerung, Auslassung, irreführende Hierarchisierung. Die Bedingung ist bewusst eng: Ohne sie könnte jedes Detail aus einem gerade ausgeschlossenen Abschnitt durch die Hintertür wieder hineingelangen. Das Übertragungsverbot betrifft den umgekehrten Fall: der These einen internen Mangel eines technischen Abschnitts anzulasten.

Status dieser Brücke nach 3.B. Der Ausschluss eines Abschnitts aus dem ARGUS-Umfang macht ihn nicht zu etwas Äußerem gegenüber dem am Kopf der Analyse erklärten Gegenstand. Seine Nutzung über die obige Brücke bleibt eine interne Kontrolle innerhalb des Gegenstands: Sie ist weder eine externe Überprüfung noch eine bereitgestellte Quelle noch eine Primärquelle im Sinne von 3.B und geht in keinen der drei Zähler externer Kontrollen ein.

0.b – Einordnung der Textgattung und Lektürevertrag

Bestimme die dominante Gattung des Textes aus den folgenden Kategorien und passe die Beweisanforderungen entsprechend an:

0.c – Erklärung der Beweisnorm

Formuliere vor der kritischen Prüfung einen ausdrücklichen Satz dazu, was du bei diesem Text angesichts seiner Gattung als ausreichende interne Stützung ansiehst. Zum Beispiel:

„Für diesen Text (Leitartikel) betrachte ich als ausreichende interne Stützung: ein direktes Zitat, einen Verweis auf eine identifizierbare Autorität, zugeordnete Zahlenangaben oder eine begründete innere Kohärenz. Nicht zugeordnete Behauptungen werden als unbelegt gekennzeichnet.“

Performativer Vertrag: Wenn der Text selbst eine Norm der Strenge, Quellenangabe, Methode oder Transparenz vorschreibt, tritt diese Norm in seinen Lektürevertrag ein und wird zusätzlich zur Gattungsnorm auf ihn selbst angewandt. Erkläre sie ausdrücklich im Anschluss an die Beweisnorm. Diese Klausel betrifft insbesondere Handbücher, Protokolle, Ethikkodizes, redaktionelle Leitfäden, Methodenartikel und Verhaltenskodizes. Ein Text, der seinen Leser lehrt, Quellen zu verlangen, wird an dem gemessen, was er verlangt, und nicht nur an dem, was seine Gattung erlaubt.

Diese Erklärungen werden zu Beginn von Schritt 3 wiederholt.

0.d – Quellen-Audit

Erstelle ein Audit der im Text zitierten oder erwähnten Quellen. Präsentiere es als Aufzählung, nicht als Tabelle.

Für jede Quelle gib an:

Wenn die Information im Text nicht verfügbar ist, ist eine begrenzte externe Überprüfung mit Quellenangabe und ausdrücklicher Kennzeichnung zulässig; sie wird verpflichtend, wenn die Bedingungen von Regel 13 erfüllt sind, das heißt wenn das Element entscheidend ist und eine einfache Kontrolle es feststellen würde.

Beantworte anschließend folgende Fragen:

  1. Wie vielfältig sind die Quellen? (westlich, östlich, neutral, regierungsnah, oppositionell usw.)
  2. Gibt es Quellen, die einen der These des Textes widersprechenden Standpunkt vertreten? Wenn nein, kennzeichnet der Text dies als Einschränkung?
  3. Sind die Quellen ausreichend qualifiziert, damit der Leser ihre Zuverlässigkeit beurteilen kann? (Biografie, Interessen, Verzerrungen)
  4. Zieht der Text allgemeine Schlussfolgerungen aus einer begrenzten oder parteiischen Auswahl von Quellen?

0.e – Produktionskontext des Textes

Recherchiere und nenne folgende Elemente:

  1. Wer veröffentlicht den Text? (Zeitung, Medium, Institution)
  2. Welches Geschäftsmodell hat dieses Medium? (Abonnements, Werbung, Eigentümerstruktur, Subventionen)
  3. Gibt es bekannte Verbindungen zwischen diesem Medium und Interessengruppen des Themas? (Regierungen, Parteien, Unternehmen, NGOs)
  4. Werden diese Informationen im Text erwähnt? Wenn nein, ist dies als Transparenzmangel zu kennzeichnen.

Wenn die Information im Text nicht verfügbar ist, ist eine begrenzte externe Überprüfung mit Quellenangabe und ausdrücklicher Kennzeichnung zulässig; sie wird verpflichtend, wenn die Bedingungen von Regel 13 erfüllt sind, das heißt wenn das Element entscheidend ist und eine einfache Kontrolle es feststellen würde.

0.f – Zielpublikum, tatsächliches Publikum und Glaubwürdigkeitsvertrag

Identifiziere vor der Analyse des Eröffnungsrahmens das Publikum oder die Publika, an die sich der Text offenbar richtet.

Unterscheide so weit wie möglich:

Beantworte danach folgende Fragen:

Die in diesem Schritt vorgenommene Einordnung des Zielpublikums und seiner erwarteten Glaubwürdigkeitscodes ist eine Arbeitshypothese, keine Schlussfolgerung. Am Ende von Schritt 3 muss der Analytiker ausdrücklich zu dieser Hypothese zurückkehren und beantworten: „Bestätigt, nuanciert oder widerlegt die detaillierte kritische Prüfung die in 0.f vorgenommene Einordnung des Publikums und seiner Erwartungen?“ Wenn die Prüfung von Schritt 3 kein Element liefert, das die anfängliche Einordnung verändern könnte, muss der Analytiker dies ausdrücklich als mögliche Einschränkung kennzeichnen und nicht als automatische Bestätigung.


Schritt 1 — Analyse des Eröffnungsrahmens

Isoliere das Eröffnungssegment des Textes. Beantworte für jedes bedeutsame Element dieses Segments systematisch:

  1. Nicht nachgewiesene Voraussetzungen. Was behandelt der Text als bereits erwiesen, selbstverständlich oder geteilt, ohne es jemals zur Prüfung zu stellen?

  2. Vorbeugende Disqualifizierungen. Schließt der Text eine Gegenposition im Voraus aus? Wird diese Position tatsächlich von einer identifizierbaren Person vertreten, oder ist sie eine Konstruktion des Autors, die leicht widerlegt werden soll (Strohmann)? Eine Gegenposition ist ein Strohmann, wenn der Text ihre stärksten Argumente auslässt und nur ihre schwächste oder randständigste Version beibehält, unter Verletzung des Prinzips der wohlwollenden Interpretation. Die Feststellung betrifft die vorgenommene Rekonstruktion, nicht die Absicht des Autors: Eine etwaige Absicht gehört in Schritt 4 und dessen dreistufige Progression.

  3. Bereich des Sagbaren. Welche Fragen macht diese Rahmung möglich? Welche macht sie undenkbar, trivial oder moralisch verdächtig?

  4. Autoritätsmarker. Beruft sich der Text auf eine unklare, aber als unbestreitbar dargestellte Instanz („der theoretische Punkt“, „die Geschichte“, „die Wissenschaft“, „jeder weiß“, „jeder Informierte“) um die Debatte zu schließen, bevor sie eröffnet wird?

  5. Implizite Positionierung des Autors. Präsentiert er sich als jemand, der einen Irrtum korrigiert, eine verborgene Wahrheit enthüllt, im Namen einer Gemeinschaft informierter Leser spricht oder ausspricht, was niemand zu sagen wagt?

  6. Angekündigtes Programm. Gibt sich der Text ein ausdrückliches Programm (was er zu tun verspricht, was er zu unterlassen erklärt)?


Schritt 2 — Neutrale Rekonstruktion der Argumentation

Rekonstruiere die zentrale These und den argumentativen Gang treu und ohne Bewertung. Du musst beantworten können: Was will der Autor, dass ich glaube, und über welche Abfolge will er mich dorthin führen?

Kontrollpunkt, Aktivierung von Anhang 2. Die Entscheidung über die Aktivierung von Anhang 2 wird hier getroffen, nicht in Schritt 0: Sie setzt voraus, dass die zentrale These rekonstruiert wurde. Nimm die entscheidenden Begriffe der soeben formulierten These, diejenigen, deren Entfernung sie unverständlich machen würde, und wende zwei Tests an. Lesekonvention für beide: Ein Test ist positiv, wenn er den gesuchten Mangel aufdeckt, nicht wenn der Text die Anforderung erfüllt. Ein positiver Definitionstest bedeutet also, dass der Begriff nicht definiert ist.

Beispiel eines positiven Tests: Ein Text behauptet, Bildung und Medien erfüllten eine Propagandafunktion, ohne „Propaganda“ zu definieren. Enge Abgrenzung: die strukturelle Wirkung von Eigentum und Finanzierung auf die Informationsproduktion eines kommerziellen Mediums. Weite Abgrenzung: jede Institution, die Zustimmung sucht, einschließlich Werbung und Unterhaltung. Unter der zweiten hält die Schlussfolgerung, doch das Wort bezeichnet keinen Mechanismus mehr. Unter der ersten bezeichnet das Wort einen Mechanismus, doch die Schlussfolgerung umfasst Bildung nicht mehr. Die Argumentation benötigt beide Abgrenzungen zugleich, was keine für sich allein leistet. Positiver Test.

Beispiel eines negativen Tests: Derselbe Text verwendet „Fehlschluss“ ohne ausführliche Definition. Ob der Begriff weit oder eng abgegrenzt wird, keine Schlussfolgerung des Textes ändert sich. Vager, nicht strategischer Begriff. Negativer Test.

Sind beide Tests für mindestens einen entscheidenden Begriff positiv, aktiviere Anhang 2. Ist nur der Definitionstest positiv, kennzeichne dies in einer Zeile und aktiviere den Anhang nicht: Ein argumentativer Text kann abstrakte Begriffe verwenden, ohne sie zu definieren, und der Anhang ist nur gerechtfertigt, wenn die Grenze des Begriffs die Schlussfolgerung trägt. Ist nur der Grenztest positiv — der Text definiert den Begriff, aber die Schlussfolgerung kippt dennoch je nach gewählter Abgrenzung —, aktiviere den Anhang: Maßgeblich ist die Grenze, nicht das Fehlen einer Definition. Eine bereitgestellte Definition immunisiert keinen Begriff, dessen Reichweite über die Schlussfolgerung entscheidet.

Halte die Entscheidung in der Analyse fest, auch wenn sie negativ ist, und nenne den geprüften Begriff und den Test, der nicht erfüllt war. Eine unbegründete Nichtaktivierung ist ein Verstoß, ebenso wie eine nicht erklärte Abwesenheit externer Überprüfung (Regel 13).


Schritt 3 — Systematische kritische Prüfung des argumentativen Hauptteils

Nimm jedes Glied der Argumentation auf und unterziehe es den folgenden Tests. Beginne damit, die in 0.c erklärte Beweisnorm zu wiederholen.

A. Logische Gültigkeit

B. Empirische Belastbarkeit

Umfang: Die Analyse stützt sich zunächst auf textinterne Elemente. Externe Überprüfung ist deshalb jedoch nicht fakultativ.

Mindestmaß externer Überprüfung. Ist ein Element für die Demonstration entscheidend und ließe sich durch eine einfache Kontrolle feststellen, muss diese Kontrolle versucht werden. Dies gilt insbesondere für:

Für jede externe Überprüfung gelten folgende Bedingungen:

Bedingung der Zählbarkeit. Eine externe Überprüfung zählt nur dann als solche, wenn die Analyse die tatsächlich konsultierte Quelle in einer Form angibt, die es einem Dritten ermöglicht, sie wiederzufinden: ein Link oder eine identifizierende Referenz mit Autor oder Institution, Titel und Datum der Quelle sowie dem Abrufdatum, wenn die Quelle sich verändern kann. Eine vom Nutzer bereitgestellte Anlage ist als Quelle zulässig; sie wird durch Titel, Datum und die Fundstelle der Passage im Dokument identifiziert.

Vom Modell erinnerte Kenntnisse stellen keine externe Überprüfung dar, selbst wenn sie richtig sind, und dürfen weder gezählt noch als solche dargestellt werden. Das Verbot betrifft das, was die Analyse als Überprüfung zählt und deklariert, nicht den gewöhnlichen Gebrauch allgemeinen Wissens im Gedankengang. Drei Formen sind ausdrücklich auszuschließen: die Behauptung einer Kontrolle ohne Quelle; eine Quelle, die für einen Inhalt zitiert wird, den sie nicht trägt; und eine tatsächlich durchgeführte, aber ergebnislose Recherche, deren Ergebnis anschließend aus dem Gedächtnis ergänzt und durch die konsultierte Referenz gedeckt wird.

Bedeutung von „extern“. In ARGUS ist eine externe Überprüfung extern zum analysierten Gegenstand, nicht notwendigerweise online gefunden. Eine zusammen mit dem Artikel bereitgestellte Anlage ist eine Quelle außerhalb des analysierten Textes, auch wenn keine Recherche erforderlich war. Umgekehrt bleibt ein Abschnitt, der zum selben erklärten Gegenstand gehört, diesem Gegenstand intern, auch wenn er in 0.a bis aus dem ARGUS-Umfang ausgeschlossen wurde: Seine Gegenüberstellung mit dem Umfang wird dadurch allein nicht zu einer externen Überprüfung.

Zwei unabhängige Achsen sind zu erklären. Jede Kontrolle wird durch zwei verschiedene Merkmale beschrieben, die nicht als Kategorien einer einzigen Ebene dargestellt werden dürfen.

Einheit einer Kontrolle. Eine Kontrolle entspricht einer überprüfenden Proposition oder einer Protokollbedingung, die in dem Moment formuliert wird, in dem die Kontrolle begonnen wird. Unterelemente, die zur Entscheidung derselben Proposition erforderlich sind, werden nicht getrennt gezählt. Sind einige festgestellt und andere nicht, ist die Kontrolle teilweise. Zwei Kontrollen sind nur dann verschieden, wenn sie sich auf zwei Propositionen beziehen, von denen jede ein eigenständiges Ergebnis für die Analyse erzeugt. Die Aufteilung darf nachträglich nicht verändert werden, um eine einzige teilweise Kontrolle in eine erfolgreiche und eine ergebnislose Kontrolle umzuwandeln. Beispiel: Um festzustellen, ob eine Notiz an einem bestimmten Datum öffentlich zugänglich war, kann es erforderlich sein, ihre Existenz und den Zeitpunkt ihrer Bereitstellung festzustellen; ist die Existenz festgestellt, nicht aber die Zugänglichkeit zum relevanten Zeitpunkt, ist die Zugänglichkeitskontrolle teilweise.

Eine ergebnislose Kontrolle erfüllt die Zählbarkeitsbedingung nicht, da sie keines der gesuchten Elemente feststellt: Sie wird getrennt erklärt und nicht in die Zahl der erfolgreichen Kontrollen aufgenommen. Dies gilt auch dann, wenn zwar eine Quelle hervorgebracht wurde, diese aber nichts von dem Gesuchten trägt — der Ausgang, nicht das Vorhandensein einer Quelle, entscheidet über den Status. Sie muss dennoch erklärt werden, samt Gegenstand der Suche. Der Zugangsmodus wird angegeben, weil Aufwand und Reproduzierbarkeit für einen Dritten zwischen beiden Modi nicht vergleichbar sind.

Symmetrie der Überprüfung. Kontrollen betreffen nicht nur Behauptungen, die der Analytiker verdächtigt. Wird ein für den Text ungünstiges Zitat geprüft, muss auch ein Zitat geprüft werden, das den Text stützt. Eine formal saubere, paginierte Referenz von tadellosem Erscheinungsbild ist der erste Ort, an dem der Analytiker seine Anforderungen lockert; einer Quelle allein aufgrund der Form ihrer Referenz Glauben zu schenken, fällt unter Deferenz, die in Schritt 8(d) behandelt wird.

Ausbleiben eines Ergebnisses. Eine ergebnislose Kontrolle muss als solche berichtet werden. Das Ausbleiben eines Ergebnisses beweist nicht, dass die Behauptung falsch ist, und die Analyse muss beides unterscheiden.

Obligatorische Erklärung. Jede Analyse nennt drei getrennte Zahlen und die Elemente, auf die sich jede bezieht: erfolgreiche Kontrollen, teilweise Kontrollen, ergebnislose Kontrollen. Allein verwendet bezeichnet „Zahl der externen Überprüfungen“ nur die erfolgreichen Kontrollen, also jene, die nach der Zählbarkeitsbedingung gezählt werden dürfen. Eine teilweise Kontrolle wird in ihrem eigenen Zähler erklärt, und der festgestellte Teil wird benannt. Ist die Zahl erfolgreicher Kontrollen null, muss die Analyse dies erklären und begründen. Keine Analyse darf auf diese Erklärung verzichten, und das Fehlen einer Überprüfung ist kein stillschweigendes Standardregime.

Funktion der drei Zahlen. Diese Zähler sind eine interne Ausführungsspur innerhalb der Analyse, keine Metrik zum mechanischen Vergleich zweier unabhängiger Analysen. Zwei Durchläufe können zu Beginn verschiedene zu prüfende Propositionen formulieren und unterschiedliche Zahlen erhalten, ohne dass einer fehlerhaft ist. Die Reproduzierbarkeitsanforderung betrifft einen einzelnen Durchlauf: Die angekündigte Aufteilung muss stabil bleiben, jeder Status ist nach der oben festgelegten Kontrolleinheit zu begründen, und die Kohärenzkontrolle in Schritt 8 muss dieselben Zahlen wiederfinden. Ein Vergleich zwischen Analysen betrifft die tatsächlich geprüften Propositionen und deren Ergebnisse, nicht die rohe Gleichheit der drei Zähler.

Verhältnismäßigkeit. Externe Überprüfung bleibt begrenzt: Sie betrifft entscheidende Elemente, nicht jede Behauptung im Text, und ersetzt die interne Prüfung nicht. Ab ungefähr zehn Kontrollen für denselben analysierten Gegenstand ist darauf hinzuweisen, dass sich die Übung in Richtung Faktenprüfung verschiebt, was nicht der Hauptzweck von ARGUS ist. Bei einer Korpusanalyse wird diese Schwelle für jeden Text oder sonstigen Einzelgegenstand, dem die Kontrollen zugeordnet sind, getrennt beurteilt; die Summe aller Kontrollen im Korpus kann als Inventar berichtet werden, löst diesen Hinweis aber nicht für sich allein aus. Die von Anhang 3 verlangten textübergreifenden Kohärenzkontrollen werden einem Text nicht künstlich hinzugerechnet, um die Schwelle zu überschreiten. Diese Schwelle ist ein Verhältnismäßigkeitshinweis, keine Befreiung von Regel 13: Einfache Kontrollen, die Regel 13 für entscheidende Elemente verpflichtend macht, müssen weiterhin versucht werden. Zusätzliche Kontrollen, die dieses Kriterium nicht erfüllen, gehören gegebenenfalls in eine gesonderte Faktenprüfung.

Diese Überprüfung soll den Text nicht „verurteilen“, sondern beurteilen, ob die unbelegte Behauptung anderweitig als wahr, falsch oder ungewiss bekannt ist. Die Analyse muss klar zwischen interner Prüfung und externer Überprüfung unterscheiden.

Wenn ein für die These zentraler Sachverhalt die in 0.c erklärte Beweisnorm nicht erfüllt, muss er als unbelegt eingestuft werden. Es ist verboten, die Beweisnorm im Verlauf der Analyse zu lockern, um die Kohärenz des Textes zu retten.

In diesem Rahmen:

C. Verwendung symbolisch aufgeladener Begriffe

D. Verwendung von Begriffen mit Universalitätsanspruch

E. Test der Abwesenheiten

Phase 1 — Identifikation

Phase 2 — Strategische Qualifizierung

Beantworte für jede identifizierte Abwesenheit nacheinander:

  1. Ist diese Information leicht zugänglich (öffentliche Quellen, amtliche Erklärungen, bekannte Daten, gegebenenfalls auch in anderen Texten desselben Korpus)? Gegenstand der Zugänglichkeit: Das Kriterium betrifft die fehlende Information oder Proposition, nicht bloß die Verfügbarkeit eines Gesprächspartners, einer Institution oder einer Quelle, die sie liefern könnte. Die Anwesenheit eines Journalisten bei einem Ereignis, die physische Erreichbarkeit eines Akteurs oder die Möglichkeit, ihm eine Frage zu stellen, belegen für sich allein nicht, dass eine bestimmte Information leicht zugänglich war. Um „ja“ zu antworten, muss die Analyse die zugängliche Information und das Medium, die Erklärung, das Datum oder den Sachverhalt benennen können, der sie verfügbar machte. Die Zugänglichkeit wird zum Veröffentlichungsdatum des am Kopf der Analyse erklärten Gegenstands beurteilt, nicht zum Datum der Analyse. In einem Korpus zählt ein anderer Text hier nur dann, wenn festgestellt ist, dass er vor dem Veröffentlichungszeitpunkt des analysierten Gegenstands bereits öffentlich zugänglich war oder dass eine andere frühere Quelle die Information bereits zugänglich machte. Bloße Datumsidentität, Zugehörigkeit zur selben Ausgabe, vermutete Verfügbarkeit innerhalb derselben Redaktion oder die Tatsache, dass beide Texte schließlich gemeinsam veröffentlicht wurden, genügen nicht. Ist bei zwei Texten desselben Tages nur das Datum, nicht aber Uhrzeit oder Veröffentlichungsreihenfolge bekannt, ist ihre relative Priorität nicht festgestellt und der andere Text kann für sich allein keine strategische Auslassung begründen. Ein späterer Text kann die Analyse erhellen, macht aber eine Information nicht rückwirkend zugänglich. Ein nach dem Text veröffentlichtes Element kann ihm nicht als Auslassung vorgeworfen werden. Es kann dagegen zur Qualifizierung der Modalität einer Behauptung dienen — eine These, die als feststehende Tatsache präsentiert wird, obwohl sie zum damaligen Zeitpunkt strittig war. Ein Modalitätsmangel und ein Auslassungsmangel sind nicht dasselbe und werden in 7.a nicht zusammengezählt. Kann die Zugänglichkeit zum relevanten Zeitpunkt nicht festgestellt werden, behandle sie weder als erwiesen noch als widerlegt: Punkt 3 sieht den Ausgang „Qualifizierung am ersten Tor im gegenwärtigen Stand nicht bestimmbar“ unter den dort festgelegten strengen Bedingungen vor.
  2. Fehlt die Information tatsächlich im Text, auch in Form einer Erwähnung, die sie zurückweisen soll? Beide Fragen haben dieselbe Polarität: Zwei „Ja“ begründen die Auslassung.
  3. Entscheide anhand der beiden Antworten. Sind Kriterien 1 und 2 erfüllt: strategische Auslassung. Ist Kriterium 2 nicht erfüllt, das heißt der Text erwähnt das Element: Es liegt keine Abwesenheit vor, und die Behandlung der Erwähnung wird nach Regel 16 geprüft, die formale und wirksame Gegenrede unterscheidet. Dieses Kriterium wird zuerst behandelt: Erwähnt der Text das Element, stellt sich die Frage der Zugänglichkeit nicht mehr, da nichts Abwesendes zu qualifizieren ist. Ist Kriterium 2 erfüllt und Kriterium 1 nicht, unterscheide drei Fälle:
    • Die Information existierte zum Veröffentlichungsdatum, war aber nicht leicht zugänglich: einfacher Schwachpunkt. Der Text ist ohne sie schwächer, ohne dass etwas auf Auswahl hindeutet.
    • Die Information war zu diesem Zeitpunkt nicht verfügbar, insbesondere weil sie später veröffentlicht wurde: nicht zurechenbare Abwesenheit. Dies ist kein Mangel, wird nicht in 7.a übernommen und in einer Zeile vermerkt, weil sie begrenzt, was die Analyse feststellen kann, nicht was der Text hätte tun sollen.
    • Die Analyse kann nicht feststellen, ob die Information zu diesem Zeitpunkt existierte oder leicht zugänglich war: Qualifizierung am ersten Tor im gegenwärtigen Stand nicht bestimmbar. Dies ist kein dem Text zugeschriebener Mangel und wird nicht in 7.a übernommen. Es ist der einzige der drei Ausgänge, der nichts entscheidet, und er ist an drei kumulative Bedingungen gebunden: Eine vernünftigerweise erforderliche Kontrolle wurde versucht und erlaubte keine Entscheidung, wobei ihr Ergebnis im Sinne von 3.B teilweise oder ergebnislos war, oder die Analyse erklärt und begründet, dass unter ihren Ausführungsbedingungen keine Kontrolle zugänglich war, gemäß dem in 3.B vorgesehenen Null-Überprüfungsregime — und wenn die Abwesenheit ein entscheidendes Element betrifft und eine einfache Kontrolle möglich ist, ist der Versuch nach Regel 13 verpflichtend; die Information, die zur Entscheidung fehlen würde, wird benannt; und die Unbestimmtheit betrifft das, was die Analyse feststellen kann, nicht das, was der Analytiker nicht entschieden hat, im Sinne der ersten Grenze von Schritt 7. Eine ungeprüfte Unsicherheit ist keine Unbestimmtheit: Wenn eine vernünftigerweise zugängliche Kontrolle eine Entscheidung ermöglichen würde und nicht versucht wurde, ist die Qualifizierung unvollständig und die Analyse darf in diesem Zustand nicht abgegeben werden — die Kontrolle wird vor der Abgabe versucht. Diese Klausel verhindert Ausweichen; sie verlangt niemals, zwischen zwei Qualifikationen zu wählen, wenn unbekannt ist, welche wahr ist, was Regel 18 verbietet.
  4. Eine Abwesenheit ist nur dann eine strukturelle Auslassung, wenn der Analytiker ausdrücklich zeigt, dass das fehlende Element, würde es integriert, der Schlussfolgerung direkt widersprechen oder eine grundlegende Überarbeitung des verteidigten Kausalmechanismus erfordern würde.
  5. Die Qualifikationen werden durch zwei aufeinanderfolgende Tore mit zwei verschiedenen Kriterien bestimmt, deren Reihenfolge nicht frei ist. Das erste Tor ist die Zugänglichkeit zusammen mit der Feststellung der Abwesenheit; sobald die Abwesenheit festgestellt ist, unterscheidet es die Ausgänge aus Punkt 3. Sind Kriterien 1 und 2 erfüllt, genügt dies für die Feststellung einer strategischen Auslassung; es ist verboten, diese Qualifikation mit der Begründung abzulehnen, das fehlende Element würde die These nicht zerstören, denn diese Überlegung gehört zum zweiten Tor. Nicht zurechenbare Abwesenheit und Qualifizierung am ersten Tor im gegenwärtigen Stand nicht bestimmbar sind keine Mängel und werden nicht in 7.a übernommen. Das zweite Tor ist die Wirkung auf die Schlussfolgerung und öffnet sich nur für eine bereits als strategisch qualifizierte Abwesenheit.
  6. Fall einer Abwesenheit mit unbestimmtem Ergebnis: Das Element fehlt als notwendiger Nachweis einer zentralen Proposition, sein Ergebnis könnte die These jedoch ebenso bestätigen wie widerlegen. Die Unbestimmtheit ist eine zusätzliche Eigenschaft, keine konkurrierende Qualifikation gegenüber denen aus Punkt 3: Behalte die am ersten Tor erhaltene Qualifikation bei und füge den Hinweis „Ergebnis unbestimmt“ hinzu. Ihre einzige Wirkung besteht darin, das zweite Tor zu sperren, da die Bedingung aus Punkt 4 nicht nachweisbar ist. Schreibe es in einer Zeile: Der Nachweis fehlt, und sein Ergebnis ist unbestimmt.

F. Falsifizierbarkeit

Über die Form der These hinaus ist zu prüfen, wie der Text sie verwendet.

G. Stilregister und Lesbarkeit

H. Epistemische Symmetrie

Wenn der Text einem Gegenstand (Institution, Gruppe, Theorie, Technologie usw.) einen Mangel zuschreibt — etwa Intransparenz, Voreingenommenheit, Irrationalität, mangelnde Legitimität, Bedarf an externer Rechtfertigung oder einen anderen Verstoß gegen eine Norm der Strenge —, wende systematisch folgenden Test an:

Wende denselben Test auf interessenbasierte Erklärungen an. Wenn der Text eine gegnerische Position durch die Interessen, institutionelle Stellung oder Finanzierung ihres Vertreters erklärt, wendet er dieselbe Lesart auf seine eigenen Autoritäten an? Eine Interessenerklärung, die nur für eine Seite gilt, ist eine ungerechtfertigte Asymmetrie, selbst wenn der theoretische Rahmen des Textes sie grundsätzlich legitimiert.

Kennzeichne jede ungerechtfertigte Asymmetrie als argumentative Schwäche (performativer Widerspruch, ungerechtfertigtes epistemisches Privileg oder reflexive Blindheit).

I. Test auf informationelle Zirkularität

Beantworte folgende Fragen:

  1. Gehören alle Quellen des Textes, die die zentrale These stützen, demselben Lager oder ideologischen Ökosystem an?
  2. Gibt es Quellen, die der These widersprechen könnten, und werden sie gegebenenfalls zitiert, zusammengefasst oder widerlegt?
  3. Stellt der Text das Fehlen von Widerspruch als Beweis für die Gültigkeit seiner These dar? (Das ist ein Fehlschluss: Das Fehlen von Gegenrede in einer ausgewählten Stichprobe beweist nichts.)

Kennzeichne jede informationelle Zirkularität als argumentative Schwäche.

Hinweis: Dasselbe zugrunde liegende Phänomen (zum Beispiel ein homogener Quellenbestand) kann sich sowohl in Test 3.I (Zirkularität) als auch in Test 3.E (Abwesenheiten) zeigen. Der Analytiker muss es als eine zugrunde liegende Ursache mit zwei Erscheinungsformen kennzeichnen, statt im Gesamturteil von Schritt 7 zwei unabhängige Mängel zu zählen.

J. Vergleichende Analyse der Behandlung

Vergleiche für jeden erwähnten Akteur oder jede Gruppe systematisch:

  1. Welches Vokabular wird zu seiner bzw. ihrer Charakterisierung verwendet? (neutral, lobend, abwertend, ironisch usw.)
  2. Werden ihre Aussagen überprüft oder als Tatsachen wiederholt?
  3. Werden ihre Handlungen mit konkreten Details oder vage beschrieben?
  4. Werden ihre Motive erklärt oder lediglich angeprangert?

Beantworte anschließend:

K. Test der Anpassung an das Zielpublikum

Beurteile, ob der Text seine Überzeugungsverfahren an die Erwartungen des in 0.f identifizierten Publikums anpasst.

Beantworte systematisch:

Empfohlene Begriffe in der Analyse:


Schritt 4 — Inferenz strategischer Absicht

Ein argumentativer Text ist nicht nur eine Anordnung von Propositionen; er ist ein Akt in der Welt, der Wirkungen auf eine Leserschaft anstrebt. Die Identifikation einer strategischen Absicht muss einer strikten Progression folgen.

Vorstufe — Erklärter Zweck

Identifiziere zunächst den ausdrücklichen Zweck des Textes: Was sagt er, was er tun will? (Überzeugen, anprangern, mobilisieren, erklären, Zeugnis ablegen?) Dieser erklärte Zweck dient als Vergleichspunkt für den Rest der Analyse.

Stufe 1 — Textliche Indizien

Erfasse, ohne sie zu interpretieren, alle Elemente des Textes, die auf eine nicht ausdrücklich erklärte strategische Absicht hindeuten könnten:

Diese Stufe ist rein beschreibend. An diesem Punkt wird keine Schlussfolgerung gezogen.

Stufe 2 — Strategische Hypothese

Formuliere ausgehend von den identifizierten Indizien eine oder mehrere Hypothesen über den erschließbaren Zweck des Textes, also darüber, was der Text über seinen erklärten Zweck hinaus zu tun versucht. Jede Hypothese muss als solche dargestellt („man kann die Hypothese aufstellen, dass …“, „der Text könnte außerdem darauf abzielen …“) und ausdrücklich mit den Indizien aus Stufe 1 verknüpft werden, die sie stützen.

Die Hypothesen können sich beziehen auf:

Stufe 3 — Vertrauensgrad

Bewerte für jede Hypothese den Vertrauensgrad, den der Text erlaubt, nach einer einfachen Skala:

Wenn keine Hypothese einen hohen Vertrauensgrad erreicht, sage dies ausdrücklich. Strategische Absicht ist nicht immer erschließbar, und es ist redlicher, das Urteil auszusetzen, als eine Interpretation zu erzwingen.


Schritt 5 — Prüfung der inneren Kohärenz

Konfrontiere das in der Eröffnung angekündigte Programm (was der Text zu tun sagt) mit dem tatsächlichen Inhalt des Hauptteils.


Schritt 6 — Rückkehr zum Eröffnungsrahmen

Lies die Schlussfolgerungen der Schritte 3, 4 und 5 im Licht von Schritt 1 erneut.


Schritt 7 — Differenzierte Schlussfolgerung

Bei unzureichenden Elementen: Wenn ein Abschnitt der Analyse nicht zuverlässig ausgefüllt werden kann, weil der Text nicht genügend Informationen liefert, muss der Analytiker dies ausdrücklich angeben. Formulierungen wie „Unzureichende Daten für einen Schluss“, „Keine beweiskräftigen Elemente im Text“ oder „Diese Frage lässt sich allein auf Grundlage des analysierten Textes nicht entscheiden“ sind einer künstlich vollständigen Analyse vorzuziehen. Eine Grenze anzuerkennen diskreditiert die Analyse nicht; im Gegenteil.

Anwendung auf die drei Teilschritte:

Drei Grenzen beschränken diese Klausel.

Unzulänglichkeit des Textes, nicht Unentschlossenheit des Analytikers. Die Klausel betrifft den Fall, dass der Text die Information nicht liefert. Sie betrifft nicht den Fall, dass der Analytiker kein Urteil gebildet hat. Beides zu verwechseln hieße, die Klausel als ausweichenden Modifikator zu verwenden, was Regel 14 verbietet. Der Test ist einfach: Kann die fehlende Information benannt werden? Kann der Analytiker schreiben „X fehlt“, gilt die Klausel. Kann er nur schreiben „es ist schwer zu sagen“, gilt Regel 14.

Unzulänglichkeit der Information, nicht Ausschluss vom Umfang. Ein Abschnitt, der nicht ausgefüllt wird, weil die entsprechende Sektion außerhalb des erklärten Umfangs liegt (0.a bis), muss als außerhalb des Umfangs gekennzeichnet werden, nicht als fehlende Information. Beide Aussagen sagen dem Leser nicht dasselbe.

Kein Ausweg vor der Berechnung. Unzulänglichkeit der Information deckt keine Tests ab, die der Text mit den von ihm gelieferten Angaben ausführbar macht. Insbesondere kann Test A von Anhang 4 (Größenordnung) weder wegen des Aufwands der Berechnung noch wegen Unsicherheit über die Größenordnung als nicht ausfüllbar erklärt werden. Er kann es nur sein, wenn Mindestangaben fehlen, die für die Berechnung oder für ihren Bezug auf eine relevante Referenzmenge erforderlich sind, unter den Bedingungen von §5 des Anhangs 4.

7.a – Schweregradskala für Mängel

Ordne jedem identifizierten argumentativen Mangel einen Schweregrad zu:

Substitutionstest für den Schweregrad: Um einen verheerenden von einem schwerwiegenden Mangel zu unterscheiden, konstruiere gedanklich die minimale Fassung des Textes, in der der Mangel korrigiert ist: Entferne eine ungerechtfertigte Behauptung, stelle eine ausgelassene Information wieder her, ersetze eine verzerrte Behauptung durch ihre korrekte Fassung oder repariere einen logischen Sprung, ohne ein dem Text fremdes Argument hinzuzufügen. Frage dann: Kann diese korrigierte Fassung die zentrale Schlussfolgerung aufrechterhalten, ohne die Art ihres Anspruchs zu ändern (zum Beispiel vom Nachweis zur bloßen Meinung oder von der Tatsachenbehauptung zur Hypothese überzugehen)? Der Test betrifft die minimale Korrektur des Mangels, nicht immer die Entfernung des Elements, in dem er sichtbar wird. Für einen quantitativen Mangel gilt eine besondere Regel, je nachdem, ob der korrekte Wert verfügbar ist. Ist er durch die Daten im Text oder durch eine zulässige Quelle festgestellt — der Text schreibt 150 %, während seine Primärquelle 15 % angibt —, besteht die minimale Korrektur im Ersatz durch diesen Wert: Das ist nicht das Modell des Analytikers, sondern ein festgestelltes Datum, und der Gegenentwurf wird dadurch treuer. Ist der korrekte Wert nicht festgestellt — unmögliche oder nicht rekonstruierbare Zahl ohne festgestellten Ersatzwert —, besteht die minimale Korrektur darin, die quantitative Proposition zu entfernen, die diese Zahl zu beweisen vorgab, nicht darin, einen plausiblen Wert zu erfinden: Das Verbot in §5 von Anhang 4, das eigene Modell an die Stelle desjenigen des Autors zu setzen, gilt hier wie überall.

7.b – Was der Text belastbar feststellt (obligatorisch)

Verfasse einen eigenen, substanziellen Abschnitt mit den Punkten, in denen der Text gelingt: präzise Informationen, gültige Argumentationsschritte, innere Kohärenz, legitime rhetorische Qualitäten (sofern sie nicht irreführend sind) usw. Dieser Abschnitt ist keine dekorative Konzession: Jedes tatsächlich belastbare Element wird in einem Umfang entwickelt, der seiner Zahl und Bedeutung entspricht. Verlangt wird nicht dieselbe Länge wie im Abschnitt über Mängel, denn dies würde den Analytiker zwingen, dem Text Qualitäten zuzuschreiben, die er nicht besitzt.

Unterscheide anschließend ausdrücklich:

7.c – Qualifizierung des Propagandagrads

Weise ausgehend von den Beobachtungen in den Schritten 0.d, 0.e, 0.f, 3.I, 3.J, 3.E und 3.K eine Stufe auf der folgenden Skala zu.

Was die Skala misst. Die Stufe misst den Grad der interpretativen Schließung, das heißt die Freiheit, die der Textmechanismus dem Leser lässt, die Schlussfolgerung zu prüfen, ihr vorhandene oder zugängliche Elemente entgegenzuhalten und sie zu ändern, wenn der Widerspruch dies verlangt. Sie misst weder die Respektabilität des Autors noch seinen institutionellen Status noch den Grad des Aktivismus des Themas. Ein staatlicher, unternehmerischer, journalistischer oder NGO-Text kann auf jeder Stufe liegen, wenn die beobachteten Mechanismen dies rechtfertigen.

Skala zur Qualifizierung des Propagandagrads:

Schwellen zwischen den Stufen. Der Übergang von einer Stufe zur nächsten beantwortet jeweils eine andere Frage. Er ergibt sich nicht aus der Zahl der Mängel.

Einseitige Quellenlage, Asymmetrie oder Engagement genügen daher für sich allein nicht, um die Schwelle zu Stufe 3 zu überschreiten. Umgekehrt schützt das Fehlen militanten Vokabulars nicht vor Stufe 3 oder 4, wenn Schließungsmechanismen festgestellt sind.

Deskriptoren orthogonal zur Stufe. Nach der Stufe kann der Analytiker zwei Arten von Deskriptoren hinzufügen, aber nur, wenn sie festgestellt sind. Sie verändern die Stufennummer nicht und dürfen niemals verwendet werden, um sie abzuleiten.

Vorsichtsregeln:

Der Begriff „Propaganda“ ist den Stufen 3 und 4 vorbehalten. Ein engagierter, asymmetrischer, militanter, unternehmerischer oder stark orientierter Text wird nicht allein dadurch propagandistisch. Die Schwelle 2 → 3 muss festgestellt werden: Die Schlussfolgerung ist durch einen Neutralisierungs- oder Schließungsmechanismus vor Widerspruch geschützt.

Die bloße Anpassung eines Textes an sein Publikum reicht nicht aus, um ihn als Propaganda zu qualifizieren. Jede argumentative Kommunikation berücksichtigt ihren Adressaten. Die Anpassung an das Publikum wird zu einem Schließungsindikator, wenn sie von Asymmetrien, strategischen Auslassungen, informationeller Zirkularität, neutralisierter Gegenrede oder einer Organisation begleitet ist, die verhindert, dass gegenteilige Elemente die Schlussfolgerung verändern.

Die Herkunft des Textes ist niemals eine Diagnose. „Staatlich“, „institutionell“, „unternehmerisch“ oder „militant“ sind Deskriptoren von Herkunft oder Funktion, keine Propagandastufen.

Kriterien für die Stufenzuweisung:

Darstellung in der Analyse:

In Abschnitt 7.c muss der Analytiker:

Zusammengesetzte und lange Texte, Stufen für Teilumfänge.

Bei einem langen oder zusammengesetzten Text kann eine einzige globale Stufe die Verschiedenheit der Regime verdecken. Ein Abschnitt kann zum Beispiel Stufe 3 im frontalen Modus entsprechen, während der Text insgesamt Stufe 1 entspricht.

In diesem Fall kann der Analytiker eine Hauptstufe mit Stufen für Teilumfänge vergeben, unter zwei zwingenden Bedingungen:

Deskriptoren des Modus sowie von Herkunft oder Funktion können ebenfalls zwischen Teilumfängen variieren, aber nur für benannte Abschnitte und auf Grundlage festgestellter Elemente.

Wenn die Analyse im Light-Modus erfolgt (Anhang 1), wird dieser Schritt ausgelassen.

Beispielformat für die Wiedergabe — eckige Klammern bezeichnen auszufüllende Werte und keine Standardstufe:

Skala zur Qualifizierung des Propagandagrads:

Dem analysierten ARGUS-Umfang zugewiesene Stufe: Stufe [0–4] — [Bezeichnung]. Rhetorischer Modus, falls festgestellt: [frontal / raffiniert]. Herkunft oder Funktion, falls festgestellt: [journalistisch / militant / unternehmerisch / institutionell / staatlich / parastaatlich / andere].

Begründung:


Schritt 8 — Selbstkritische Prüfung der Analyse

Kohärenzkontrolle, obligatorische Vorstufe

Vor jeder reflexiven Prüfung kontrolliert der Analytiker mechanisch, ob seine Analyse in sich zusammenhält. ARGUS unterzieht den analysierten Text in Schritt 5 einer internen Kohärenzprüfung; unter dem performativen Vertrag von 0.c unterzieht es sich derselben Prüfung. Jede der nachstehenden Kontrollen erhält eine Antwort, die ein konkretes Element benennt.

Eine erkannte Inkohärenz muss vor der Abgabe behoben werden, nicht bloß gekennzeichnet und beibehalten werden. Diese Kontrolle ist kein auszufüllender Abschnitt, sondern eine Gelegenheit zur Korrektur. Wenn sie keine Inkohärenz ergibt, ist dies in einer Zeile festzuhalten.

Diese Kontrolle gilt in der Kurzversion ebenso wie in der Vollversion.

Reflexive Prüfung

Der Analytiker wendet auf seinen eigenen Kommentar die folgenden Tests an. Dieser Schritt ist nicht mehr fakultativ. Er kann auf eine Kurzfassung von 3 bis 4 Zeilen reduziert werden, die mindestens Folgendes abdeckt:

Die Punkte (d) und (e) müssen mit einer Antwort versehen werden, die ein präzises Element benennt, oder mit der ausdrücklichen Feststellung, dass kein Fall identifiziert wurde. Eine allgemeine Kenntnisnahme genügt nicht. Eine Grenze, die bereits unter der Klausel „Bei unzureichenden Elementen“ in Schritt 7 gekennzeichnet wurde, darf hier nicht erneut als gesonderte Grenze gezählt werden: Ein Verweis darauf genügt.

Die Langfassung bleibt für veröffentlichte Analysen oder solche für ernsthafte kritische Verwendung empfohlen. Sie entwickelt die Punkte (a) Voraussetzungen, (b) Verzerrung und (c) Grenzen anhand der nachstehenden Formulierungen, fügt eine ausdrückliche Kontrolle epistemischer Symmetrie hinzu und behält die Punkte (d) Deferenz und (e) Serienkonformismus bei. Die ausgearbeiteten Formulierungen von (a), (b) und (c) ersetzen ihre Kurzantworten; sie sind nicht drei zusätzliche Antworten. Auf dieser Grundlage verweist die Anforderung an Überprüfungssymmetrie in 3.B auf Deferenz, Punkt (d).


Hinweis zur Zuverlässigkeit der Analyse

Am Ende jeder Analyse muss die KI den folgenden Kasten einfügen:


Hinweis zur Zuverlässigkeit dieser Analyse

Diese Analyse wurde von einer künstlichen Intelligenz erstellt, die die Anwendung des ARGUS-Protokolls unterstützt. Die KI kann Fehler, Auslassungen oder Überinterpretationen produzieren. Es empfiehlt sich, die Analyse kritisch gegenzulesen und folgende Punkte zu prüfen: Einhaltung der angekündigten Schritte, Vorhandensein des Abschnitts „Was der Text belastbar feststellt“ (7.b) und Gesamtkohärenz des Urteils.


Absolute und dauerhafte Regeln

  1. Niemals rhetorische Kraft mit logischer Gültigkeit verwechseln.
  2. Niemals die Rahmung eines Textes akzeptieren, ohne sie geprüft zu haben.
  3. Niemals eine Metapher als Argument behandeln.
  4. Immer ebenso verfolgen, was der Text zu denken verhindert, wie das, was er aussagt.
  5. Die Eröffnung immer als strategischen Akt betrachten, nicht als bloßen Einstieg.
  6. Wenn ein Wort allein massive rhetorische Arbeit leistet, ist das ein Warnsignal.
  7. Wenn ein Text „wir“ oder „alle“ sagt, fragen, wer eingeschlossen und wer ausgeschlossen ist.
  8. Immer prüfen, ob Fakten herangezogen werden, um die These zu begründen, oder angepasst werden, um ihr zu dienen.
  9. Immer das angekündigte Programm mit dem tatsächlichen Inhalt konfrontieren.
  10. Wenn eine bestehende, argumentierte und erhebliche Analyse zusammen mit dem Text bereitgestellt oder ausdrücklich in das der KI vorgelegte Korpus aufgenommen wird und einer Charakterisierung im Text unmittelbar widerspricht, kann ihre Abwesenheit aus der analysierten Argumentation ein Hinweis auf argumentative Schwäche sein.
  11. Immer Lesbarkeit und Stilregister prüfen: Unnötig komplexe Syntax kann ein argumentatives Vakuum verdecken oder die Leserschaft filtern, und ein Text, der behauptet, sich an alle zu richten, dies aber in ausschließender Sprache tut, steht in performativem Widerspruch.
  12. Immer die strategische Absicht des Textes hinterfragen: Zu wem spricht er wirklich, welche Wirkung will er erzielen, und zu welchem sozialen oder politischen Zweck? Diese Prüfung muss der dreistufigen Progression folgen (textliche Indizien, Hypothese, Vertrauensgrad).
  13. Die Analyse stützt sich zuerst auf die im Text selbst verfügbaren Elemente. Eine externe Überprüfung ist dennoch verpflichtend, wenn ein Element für die Demonstration entscheidend ist und eine einfache Kontrolle es feststellen würde, unter den in 3.B ausgeführten Bedingungen und nach der dort beschriebenen Symmetriedoktrin. Jede externe Überprüfung muss gekennzeichnet, belegt und von der internen Prüfung unterschieden werden. Jede Analyse erklärt die drei von 3.B verlangten Zahlen — erfolgreiche, teilweise und ergebnislose Kontrollen —, wobei die Zahl erfolgreicher Kontrollen diejenige ist, die die Zählbarkeitsbedingung erlaubt, und begründet sie, wenn sie null ist; diese Zahlen sind eine interne Ausführungsspur und keine Metrik zwischen Analysen; erinnerte Kenntnisse zählen nicht als Überprüfung. Wenn der Zusammenhang zwischen dem Text und einer Primärquelle die Aktivierungsbedingungen des Treuetests von 3.B erfüllt und diese Quelle verfügbar ist, werden die entscheidenden Behauptungen über sie mit ihr nach diesem Test konfrontiert. Ein einschlägiges Primärdokument ohne festgestellte Filiation bleibt eine gewöhnliche externe Überprüfung. Externe Überprüfung bleibt auf entscheidende Elemente beschränkt und ersetzt die interne Analyse nicht.
  14. Niemals eine kritische Schlussfolgerung mit vagen oder vorsichtigen Modifikatoren abschwächen, wenn der Text diese Abschwächung nicht rechtfertigt. Ausdrücke wie „unzureichend“, „nicht genug“, „relativ“, „teilweise“, „neigt dazu“, „scheint“, „fast“, „in gewissem Maße“ dürfen nur verwendet werden, wenn sie dem Zustand des Textes genau entsprechen. Fehlt ein Element, ist zu sagen, dass es fehlt. Wird ein Widerspruch festgestellt, ist zu sagen, dass ein Widerspruch vorliegt. Kritische Vorsicht besteht nicht darin, die Diagnose abzuschwächen, sondern darin, genau zu unterscheiden, was die Analyse zu behaupten erlaubt und was nicht.

Diese Regel verbietet dem Analytiker, Modifikatoren zu verwenden, um dem eigenen Urteil auszuweichen. Sie darf nicht dazu führen, einen Autor zu bestrafen, dessen Text selbst Nuance oder Vorsicht ausdrückt oder alternative Hypothesen erkundet. Ist der Text nuanciert, muss die Analyse diese Nuance in präzisen Begriffen wiedergeben, ohne sie in einen Vorwurf der Unbestimmtheit zu verwandeln.

  1. Formatierungsregeln für die Wiedergabe der Analyse:
  1. Niemals formale Gegenrede mit wirksamer Gegenrede verwechseln. Das Vorhandensein einer Nuance, Konzession oder Gegenquelle beweist nicht die Ausgewogenheit des Textes. Der Analytiker muss prüfen, ob diese Nuance die Schlussfolgerung tatsächlich verändern kann oder nur dazu dient, die Schlussfolgerung für das Zielpublikum akzeptabler zu machen.

  2. Propaganda immer relativ zu ihrem Zielpublikum bewerten. Propaganda für ein kultiviertes Publikum kann mit Quellen belegt, nuanciert, vorsichtig und stilistisch raffiniert sein. Diese formalen Qualitäten schließen sie nicht aus dem Bereich der Propaganda aus, wenn sie dazu dienen, die Interpretation zu verriegeln statt zu öffnen.

  3. Niemals eine künstlich vollständige Analyse erzeugen. Wenn der Text nicht genügend Elemente liefert, um einen Abschnitt zuverlässig zu behandeln, muss der Analytiker dies ausdrücklich sagen („Unzureichende Daten“, „Keine beweiskräftigen Elemente“, „Frage allein auf Grundlage des Textes nicht entscheidbar“). Es ist besser, eine Grenze anzuerkennen, als einen Abschnitt mit Spekulationen oder Allgemeinheiten zu füllen. Die detaillierte Umsetzung dieser Regel mit ihren drei Grenzen steht am Kopf von Schritt 7 unter der Klausel „Bei unzureichenden Elementen“.

  4. Die Tests 3.C und 3.G auf die eigene Prosa anwenden. Das Protokoll prüft das Register des analysierten Textes; es prüft auch das Register der Analyse. Eine kritische Analyse, die ihr eigenes Register nicht überwacht, wird durch ihre Prosa widerlegt, bevor sie durch ihre Feststellungen widerlegt wird. Daraus folgen zwei Verbote. Unbelegtes vergleichendes Lob oder Tadeln. Einen Text durch Vergleich mit einer Textklasse aufzuwerten oder abzuwerten („besser, als die Gattung verlangt“, „selten in dieser Art von Produktion“, „wie häufig in diesem Milieu“) setzt eine empirische Behauptung über diese Klasse voraus. Kann die Analyse diese nicht belegen, wird der Vergleich gestrichen und die Feststellung ohne Kontrastfigur formuliert. Diese Regel ist das Gegenstück zu Regel 14: Jene verbietet vage Modifikatoren, die Kritik abschwächen; diese verbietet vage Vergleiche, die Lob oder Vorwurf aufblasen. Aufgeladene Begriffe in der Analyse. Das Vokabular, das 3.C im analysierten Text identifiziert, hat im Kommentar, der es identifiziert, keinen Platz. Operativer Test: Entferne den abwertenden Begriff und prüfe, ob die Feststellung bestehen bleibt. Wenn ja, war der Begriff überflüssig; wenn nein, war die Feststellung nicht belegt.


Herkunft und eigener Beitrag

ARGUS steht in einer Tradition, die es nicht erfunden hat. Der Ausdruck „intellektuelle Selbstverteidigung“ stammt von Noam Chomsky, und seine Verbreitung im französischsprachigen Raum ist Normand Baillargeon zu verdanken (Petit cours d’autodéfense intellectuelle, Lux, 2005). Die Schritte 0.d und 0.e übertragen das Propagandamodell von Edward Herman und Noam Chomsky (Manufacturing Consent, Pantheon, 1988) auf die Ebene eines einzelnen Textes; dessen fünf Filter betreffen Größe und Gewinnorientierung, Abhängigkeit von Werbung, Abhängigkeit von institutionellen Quellen, die Disziplinierung der Medien durch Mächtige und ideologische Feindseligkeit. Anhang 4 verdankt seine Tests zur Größenordnung und zur Basisrate der skeptischen und zetetischen Tradition von Darrell Huff über Carl Sagan und Henri Broch bis Joel Best.

Was ARGUS dieser Tradition hinzufügt, lässt sich in fünf Punkten zusammenfassen.


Lizenz

Dieses Protokoll wird unter der Creative-Commons-Lizenz Namensnennung – Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International (CC BY-SA 4.0) veröffentlicht. Es darf frei vervielfältigt, verändert und weiterverbreitet werden, auch zu kommerziellen Zwecken, sofern der ursprüngliche Autor genannt und jede veränderte Fassung unter derselben Lizenz weitergegeben wird.


Anhang 1: ARGUS-Light-Protokoll (Kurzversion)

  1. Relevanz testen (ist der Text argumentativ?)
  2. Gattung und Lektürevertrag einordnen
  3. Beweisnorm erklären
  4. Eröffnungsrahmen analysieren (Voraussetzungen, Umfang, Autorität)
  5. These neutral rekonstruieren
  6. Abwesenheiten testen und nach den beiden Toren von 3.E qualifizieren
  7. Epistemische Symmetrie prüfen (Punkt H)
  8. Strategische Absicht erschließen (3 Stufen)
  9. Angekündigtes Programm mit dem Inhalt konfrontieren
  10. Die Tests A (Größenordnung) und G (Reproduzierbarkeit der Zählung) aus Anhang 4 nur auf Zahlen anwenden, die im Sinne von §2 dieses Anhangs beweistragend sind
  11. Abschließen unter Unterscheidung von Qualitäten, Mängeln mit Schweregrad und Asymmetrien
  12. (Obligatorisch, Kurzversion) Kohärenzkontrolle der Analyse, anschließend Selbstkritik

Der Abwesenheitstest ist ab V5.0.0 Teil der Kurzversion, einschließlich Phase 2 und ihrer beiden Tore. Der Grund liegt im Protokoll selbst: Der Probelauf ohne KI im Vorspann bezeichnet Schritt 1, den Abwesenheitstest und die epistemische Symmetrie als die drei Fragen mit dem höchsten Ertrag, und die Kurzversion ließ eine davon aus. Die Kohärenzkontrolle von Schritt 8, die die Qualifizierung der Abwesenheiten prüft, erhält dadurch zugleich ihren Gegenstand.

Die Integritätskontrolle des Gegenstands und der obligatorische Stopp von 0.a gelten in der Kurzversion ebenso wie in der Vollversion: Sie gehen der Analyse voraus und sind keine Frage ihres Detaillierungsgrads. Der Stopp gilt ohne Vereinfachung: Seine drei Elemente, drei Ausgänge, sein Befreiungsregime und sein Verbot sind diejenigen aus 0.a. Die Kurzversion kürzt die Analyse, nicht die Entscheidung, die ihr vorausgeht.

Regel 13 gilt ebenfalls in der Kurzversion, einschließlich des Mindestmaßes externer Überprüfung und, wenn ihre Aktivierungsbedingungen erfüllt sind, des Treuetests gegenüber einer verfügbaren Primärquelle. Ein lediglich bereitgestelltes Primärdokument ohne festgestellte Filiation bleibt eine gewöhnliche externe Überprüfung. Nur die ausführliche Prüfung von 3.B wird ausgelassen, nicht ihr verpflichtendes Minimum. Eine absolute Regel wird nicht fakultativ, nur weil die Analyse verkürzt ist.

Die obige Liste der zwölf Operationen ist der ausführbare Umfang der Kurzversion: Ein Schritt des Vollprotokolls, der keiner davon entspricht, wird nicht ausgeführt, vorbehaltlich der im folgenden Absatz definierten Reichweite der absoluten Regeln und der ausdrücklichen Ausnahme von Regel 13. Das von dieser Regel verlangte Minimum aus 3.B wird daher in der Kurzversion ausgeführt, obwohl keine der zwölf Operationen es namentlich nennt, und die nachfolgende Liste von Ausschlüssen ist nur eine Erinnerung an die schwerwiegendsten Auslassungen, keine vollständige Liste. Ein Punkt der Kohärenzkontrolle, dessen Gegenstand nicht erzeugt wurde, wird als nicht anwendbar geprüft, nicht ignoriert; er wird dadurch nicht zu einem auszufüllenden Abschnitt, was Schritt 8 verbietet. Eine Zeile genügt: „Kohärenzkontrolle durchgeführt; Punkte zu Schritten, die aus der Kurzversion ausgeschlossen sind, waren nicht anwendbar.“

Reichweite der absoluten Regeln in der Kurzversion. Sie regeln die Operationen, die im Umfang verbleiben; sie führen für sich allein keinen ausgeschlossenen Schritt wieder ein. Regel 11 wirkt daher auf das, was die Kurzversion erzeugt, ohne die ausführliche Registerprüfung von 3.G wiederherzustellen, und Regel 17 ohne 0.f oder 7.c wiederherzustellen. Regel 13 ist die einzige Ausnahme, die im vorstehenden Absatz ausdrücklich vorgesehen ist, weil sie eine Beweispflicht betrifft und keinen Detaillierungsgrad.

Die erweiterten Schritte 0.d, 0.e, 0.f, 3.I, 3.J, 3.K und 7.c sowie die Anhänge 2 und 3 sind nicht Teil der Light-Version. Aus Anhang 4 sind nur die Tests A und G enthalten; die Tests B bis F sind ausgeschlossen.

Light und Korpus lassen sich nicht kombinieren. Anhang 3 setzt für jeden Text Stufen aus 7.a und 7.c voraus, und 7.c liegt außerhalb der Kurzversion. Wenn der Nutzer ARGUS Light für mehrere zusammenhängende Texte verlangt, sage dies und schlage zwei Möglichkeiten vor: das Vollprotokoll mit Anhang 3 oder unabhängige Light-Analysen ohne textübergreifende Kohärenzkontrolle und ohne transversale Synthese. Eine Korpussynthese aus Light-Analysen zu erzeugen, wäre eine transversale Schlussfolgerung aus Materialien, die sie nicht tragen. Die Klausel „Bei unzureichenden Elementen“ aus Schritt 7 gilt in der Kurzversion ebenso wie in der Vollversion.


Anhang 2: Analyse leerer Signifikanten (bedingter Anhang)

0. Aktivierungsbedingung

Dieser Anhang wird entweder auf Wunsch des Nutzers aktiviert oder wenn der Kontrollpunkt am Ende von Schritt 2 positiv ist, das heißt wenn sich die Schlussfolgerung des Textes je nachdem verändert, wo die Grenze eines entscheidenden Begriffs der zentralen These gezogen wird. Dieser Grenztest allein steuert die Aktivierung, unabhängig davon, ob der Text eine Definition, ein Anwendungskriterium oder eine Aufzählung liefert. Das Fehlen einer Definition ohne Einfluss der Begriffsgrenze auf die Schlussfolgerung reicht nicht aus. Die Entscheidung, den Anhang nicht zu aktivieren, muss in der Analyse begründet werden.

1. Operative Definition

Ein leerer Signifikant (empty signifier) ist ein Begriff, dessen rhetorische und politische Kraft nicht aus einem präzisen semantischen Inhalt stammt, sondern im Gegenteil aus dem Fehlen stabilen Inhalts. Diese Leere ermöglicht es, heterogene, sogar widersprüchliche Interpretationen auf ihn zu projizieren.

In der argumentativen Analyse interessieren strategische leere Signifikanten: solche, deren Unschärfe im Text eine identifizierbare argumentative Funktion erfüllt, insbesondere:

Nicht verwechseln: Ein leerer Signifikant ist keine bloße sprachliche Ungenauigkeit. Er ist ein argumentatives Werkzeug, dessen Unschärfe funktional ist.

2. Textliche Hinweise auf einen strategischen leeren Signifikanten

3. Analyseraster für einen leeren Signifikanten

Wende auf jeden verdächtigen Begriff systematisch an:

4. Verbindung mit den Schritten des ARGUS-Protokolls

5. Allgemeines kommentiertes Beispiel

Nehmen wir einen fiktiven Text mit der Aussage: „Angesichts der Krise, die unser Volk bedroht, müssen wir dringend handeln. Das Fenster ist eng, aber wir werden es nutzen.“

Schluss der Analyse: Der Text beruht auf einer Kette leerer Signifikanten; seine argumentative Belastbarkeit ist gering.

6. Anwendungsempfehlung

Dieser Anhang ist bedingt, nicht fakultativ: In der Vollversion ist seine Aktivierung zwingend, sobald der Kontrollpunkt am Ende von Schritt 2 positiv ist, und die Entscheidung, ihn nicht zu aktivieren, muss begründet werden. Der Aufwand der Analyse ist kein zulässiger Grund. Er kann außerdem auf Wunsch des Nutzers aktiviert werden. Außerhalb dieser beiden Fälle kann der Analytiker darauf hinweisen, dass eine Untersuchung leerer Signifikanten nützlich wäre, aktiviert den Anhang aber nicht einseitig. Ein solcher Vorschlag kann insbesondere durch Begriffe mit starker symbolischer Aufladung und schwacher Definition motiviert sein, wenn der Grenztest nicht positiv ist. Verändert sich die Reichweite der These tatsächlich mit der Grenze eines dieser Begriffe, ist die Schwelle überschritten und die Aktivierung keine bloße Möglichkeit mehr, sondern verpflichtend.

Für eine schnelle Analyse (ARGUS Light) ist dieser Anhang zu ignorieren.


Anhang 3: ARGUS-Corpus-Protokoll (Analyse mehrerer zusammenhängender Texte)

Präambel

Das ARGUS-Protokoll ist in seiner derzeitigen Form für die Analyse eines einzelnen Textes konzipiert. Viele reale Anwendungen — Pressedossiers, Artikelserien zum selben Thema, ein von Dritten zusammengestelltes Korpus zur Erstellung einer Synthese oder eines abgeleiteten Artikels — betreffen jedoch die Analyse mehrerer miteinander verbundener Texte, mit einer zusätzlichen Anforderung: der Kohärenz der Urteile von einem Text zum anderen und der Möglichkeit, aus dem Korpus eine Synthese zu ziehen, ohne dass diese Synthese unzulässig eine Schlussfolgerung ersetzt, die die einzeln betrachteten Texte nicht erlauben.

Dieser Anhang gilt zusätzlich zum Basisprotokoll, das Text für Text angewandt wird, und nicht an dessen Stelle.

C.1 — Korpuserklärung (vorab, vor der Analyse des ersten Textes)

Bevor die Texte des Korpus einzeln analysiert werden, muss der Analytiker beantworten:

  1. Herkunft des Korpus: Wer hat diese Texte zusammengestellt, und nach welchem Kriterium (dasselbe Medium, dasselbe Thema, derselbe Zeitraum, Auswahl durch Dritte für eine bereits bestehende These)?
  2. Vorhersehbare Homogenität der Quellen: Stammen die Texte aus demselben Medium, derselben redaktionellen Linie oder aus unterschiedlichen Ökosystemen? Wenn eine solche Homogenität besteht, muss sie vor der Einzelanalyse erklärt werden, weil sie konstruktionsbedingt Test 3.I jedes einzelnen Textes beeinflusst (Zirkularität auf Korpusebene kann die innerhalb jedes Textes gemessene Zirkularität künstlich geringer erscheinen lassen, wenn sich dieselben Quellen von einem Artikel zum anderen überschneiden).
  3. Risiko einer Zirkularität zweiter Ordnung: Soll aus diesem Korpus eine Synthese gezogen werden, muss der Analytiker ausdrücklich festhalten, dass diese Synthese die Repräsentativitätsgrenzen der ursprünglichen Auswahl erbt (vgl. C.4).

C.1 bis — Relevanztriage des Korpus und einmalige Validierung (vor der Analyse des ersten Textes)

Text für Text angewandt würde der obligatorische Stopp von 0.a so viele Unterbrechungen erzeugen, wie das Korpus Texte enthält. Für ein Korpus wird er durch einen einzigen Stopp ersetzt, der nach der Korpuserklärung und vor der Analyse des ersten Textes liegt. Diese Ersetzung entfernt keines seiner Elemente: Sie bündelt sie.

  1. Relevanztriage, eine Zeile pro Text. Für jeden Text des Korpus ist seine Relevanzeinstufung — stark, teilweise dem Grade nach, teilweise der Zusammensetzung nach, gering oder null — mit ihrer Begründung in einer Zeile anzugeben. Diese Triage sagt, in welchem Grad sich jeder Text für ARGUS eignet; sie sagt nicht, was ihm fehlt. Hier erscheint keine analytische Feststellung: Ein bereits in diesem Stadium erhobener Mangel wäre ein Urteil, das vor der Analyse gefällt wird, die ihn erst feststellen soll.
  2. Vorgesehener Umfang nur für Texte, die keine starke Relevanz haben. Ein stark relevanter Text hat keine Einschränkung, die validiert werden müsste, und seine Einstufung genügt in der Triage; seine Umfangserklärung wird dennoch in seiner Einzelanalyse nach 0.a bis erstellt. Für die anderen werden die eingeschlossenen Abschnitte, die ausgeschlossenen Abschnitte und das Regime benannt, unter dem die ausgeschlossenen Abschnitte geprüft würden.
  3. Einmalige Validierung, wenn erforderlich. Der Nutzer wird ein einziges Mal befragt, und zwar sowohl zu den vorgesehenen Umfängen, die eine Validierung verlangen, als auch zur Zusammensetzung des Korpus, wenn diese noch nicht festgelegt ist. Die Anfrage erinnert an die drei Ausgänge aus 0.a — validieren, den Umfang korrigieren, auf die Analyse verzichten — und fügt den einzigen korpusspezifischen Ausgang hinzu: die Analyse als Ganzes auf einen Teil der Texte beschränken. Ist die Zusammensetzung des Korpus bereits vom Nutzer festgelegt und weist kein Text einen vorgesehenen Umfang auf, der validiert werden müsste, wird keine Anfrage nur der Form halber erzeugt.
  4. Jede Verringerung des Korpus in C.1 neu schreiben. Beschränkt der Nutzer das Korpus, wird die Korpuserklärung neu formuliert: Ausgeschlossene Texte werden benannt, der Grund ihres Ausschlusses genannt und das Auswahlkriterium aktualisiert. Ohne diese Neufassung würden der Repräsentativitätstest in C.4 und der Test auf Zirkularität zweiter Ordnung ein Korpus betreffen, das gar nicht analysiert wurde. Eine Verringerung des Korpus ist selbst ein Auswahlakt und erbt dessen Folgen.
  5. Befreiung und Trennung der Entscheidungen. Zusammensetzung des Korpus und ARGUS-Umfang innerhalb jedes Textes sind zwei verschiedene Entscheidungen. Dass der Nutzer die Liste der Texte, ihre Reihenfolge oder das Ausführungsregime festgelegt hat, legt die Korpuszusammensetzung fest; es validiert nicht automatisch eine interne Aufteilung in Abschnitte, sofern die Anfrage diese Aufteilung nicht ebenfalls ausdrücklich festlegt. Bei einem stark relevanten Text muss kein vorgesehener Umfang validiert werden: Die in 0.a bis der Einzelanalyse begründete Zeile „Umfang gleich dem gesamten Text“ ist die normale Umfangserklärung und löst nicht die Formel „Umfang vom Nutzer nicht validiert, vom Analytiker einseitig festgelegt“ aus. Bei einem Text, der einen eingeschränkten Umfang verlangt, gelten die beiden Befreiungsfälle von 0.a normal, entsprechend dem, was der Nutzer tatsächlich festgelegt oder erlassen hat. Die beiden Befreiungsformeln schließen sich für dieselbe Umfangsentscheidung gegenseitig aus: Gib niemals beide wieder und überlasse niemals dem Leser die Wahl zwischen ihnen. Ist nur die Korpuszusammensetzung festgelegt worden, sage genau dies; verwandle die Festlegung der Zusammensetzung nicht in eine Umfangsformel.

Die Triage betrifft bereits kontrollierte Gegenstände. Die Integritätskontrolle aus Schritt 0 wird für jeden Text des Korpus vor der Triage durchgeführt, gebündelt in einer einzigen Vorprüfung, die vollständige und offenbar trunkierte Dokumente namentlich benennt. Die Reihenfolge ist wichtig: Einen Umfang auf ein unvollständiges Dokument zu projizieren hieße, den Nutzer eine Entscheidung über einen Gegenstand validieren zu lassen, der nicht dem entspricht, wofür man ihn hält. Ein Dokument mit zweifelhafter Integrität wird in derselben Anfrage wie die Umfänge gekennzeichnet; der Nutzer kann es vervollständigen, ausschließen oder seine Analyse unter den Vorbehalten von Schritt 0 akzeptieren.

Ein Text, den die Triage als gering oder null relevant einstuft, wird zum Ausschluss vorgeschlagen, nicht automatisch ausgeschlossen: Die Ausgänge sind diejenigen von 0.a, und die dort vorgesehene Ausnahme bleibt außerhalb ihrer Liste, wie 0.a festlegt. Wird er auf ausdrücklichen Wunsch des Nutzers analysiert, beginnt er mit dem von 0.a verlangten Hinweis. Ein tatsächlich ausgeschlossener Text bleibt ein Element des eingereichten Korpus, und sein Ausschluss wird in C.1 wie jede andere Verringerung erklärt.

C.2 — Anwendung des Basisprotokolls mit angegebener Behandlungsreihenfolge

Jeder Text wird anschließend in der Reihenfolge seines Auftretens nach dem Basisprotokoll analysiert, mit einer Übernahmeregel: Die Integritätskontrolle und die Relevanzeinstufung von 0.a wurden bereits Text für Text in C.1 bis durchgeführt und werden nicht neu berechnet. Jede Einzelanalyse schreibt am Kopf den genauen Gegenstand, die beibehaltene Relevanzeinstufung und gegebenenfalls die in der Vorprüfung erklärte Unvollständigkeitsgrenze mit den drei Folgen wieder, die Schritt 0 daran knüpft; sie übernimmt, soweit vorhanden, die bereits validierten Elemente von 0.a bis — Umfang, Regime der ausgeschlossenen Abschnitte —, wendet die Nichtübertragungsregel an und fährt dann ab 0.b fort. Bei einem stark relevanten Text erzeugt sie an diesem Punkt die von 0.a bis verlangte Umfangserklärung: Umfang gleich dem gesamten Text, mit Begründung. Diese volle Erklärung ist weder eine neue Validierung noch ein „einseitig festgelegter“ Umfang im Sinne der zweiten Befreiungsformel von 0.a. Stopp und Validierung aus 0.a werden daher nicht Text für Text wiederholt: Das Ergebnis von C.1 bis tritt an ihre Stelle. Allerdings:

C.3 — Textübergreifende Kohärenzkontrolle (obligatorisch nach dem letzten Text)

Nachdem alle Texte des Korpus einzeln analysiert wurden, muss der Analytiker eine ausdrückliche Kohärenzkontrolle erstellen, die folgende Fragen beantwortet:

  1. Vergleichende Zusammenfassung der zugewiesenen Stufen (als Liste gemäß Regel 15): Für jeden Text den höchsten in 7.a vergebenen Schweregrad und die in 7.c vergebene Propagandastufe wiederholen.
  2. Test auf Ankerdrift: Zwei verschiedene Risiken sind getrennt zu prüfen und zu erklären. Sequenzanker: Haben später in der Reihenfolge analysierte Texte systematisch strengere oder günstigere Stufen erhalten als die ersten, ohne eine jedem Text eigene interne Begründung? Wird eine Abweichung ohne klare Begründung beobachtet, ist sie als Risiko einer Serienverzerrung zu kennzeichnen und nicht stillschweigend beizubehalten. Chronologieanker: Wenn die Behandlungsreihenfolge nicht der Reihenfolge der Veröffentlichungsdaten entspricht, hat der Analytiker einem früheren Text etwas zugerechnet, das erst seine Nachfolger sichtbar machten? Jede transversale Schlussfolgerung über eine zeitliche Entwicklung erinnert an die Reihenfolge, in der die Texte tatsächlich analysiert wurden.
  3. Test der Kriteriensymmetrie: Hat derselbe Typ von Mangel (zum Beispiel eine nicht quantifizierte Verallgemeinerung oder das Fehlen der Stimmen unmittelbar Betroffener) jedes Mal, wenn er im Korpus auftrat, einen vergleichbaren Schweregrad erhalten? Wird derselbe Mangel in einem Text als „geringfügig“ und in einem anderen als „schwerwiegend“ qualifiziert, ohne dass ein Kontextunterschied die Abweichung rechtfertigt, ist dies zu korrigieren oder ausdrücklich zu begründen.
  4. Empfehlung einer blinden Neulektüre (fakultativ bei Korpora mit mehr als drei Texten): Wenn die Strenge der Kohärenzkontrolle es verlangt, kann der Analytiker vorschlagen, die Analyse des ersten Textes des Korpus in einem neuen Gespräch zu wiederholen, ohne die anderen Texte oder bereits erstellten Analysen bereitzustellen, und anschließend beide Ergebnisse zu vergleichen. Nur unter dieser Bedingung ist die Neulektüre blind: Den ersten Text nach Kenntnis aller anderen erneut zu prüfen, wäre gerade die Verankerung, die Punkt 2 erkennen soll.

C.4 — Test auf Zirkularität zweiter Ordnung (obligatorisch vor jeder thematischen Synthese)

Soll aus dem Korpus eine Synthese oder transversale Diagnose gezogen werden (zum Beispiel: „Was diese Texte zusammengenommen über ein größeres Phänomen zeigen“), muss der Analytiker vor dem Entwurf dieser Synthese ausdrücklich beantworten:

  1. Ist das Korpus repräsentativ für das Phänomen, für das es sprechen soll, oder nur für eine bestimmte redaktionelle Sichtweise auf dieses Phänomen? (Hier auf die Erklärung aus C.1 zurückkommen.)
  2. Könnte ein alternatives Korpus, das nach einem anderen Kriterium oder einer anderen redaktionellen Linie zusammengestellt wurde, aus vergleichbaren Fakten eine wesentlich andere Synthese ergeben? Wenn ja, ist dies als Grenze der vorgeschlagenen Synthese zu kennzeichnen, nicht bloß als stilistische Nuance.
  3. Zieht die Synthese eine Schlussfolgerung, die jeder Text für sich nicht erlaubt, deren Kombination aber logisch gültig ermöglichen würde (legitime Aggregation), oder fügt die Synthese einen dem Korpus externen interpretativen Rahmen hinzu, der aus der Kombination der Texte allein nicht ableitbar ist (eigener Beitrag des Analytikers oder Syntheseautors)? Diese Unterscheidung muss im endgültigen Text durch eine strukturelle Trennung (getrennte Abschnitte) sichtbar werden, nicht bloß durch lexikalische Nuancen innerhalb derselben Ausführung.

C.5 — Register der Wiedergabe: legitime Aggregation und interpretativen Beitrag unterscheiden

Jede aus einem Mehrtext-Korpus gezogene Synthese unterscheidet zwei Register, und diese Unterscheidung ist strukturell: zwei separat nummerierte Unterabschnitte, nicht zwei Absätze innerhalb derselben Rubrik. Eine rein stilistische Trennung erfüllt die Klausel nicht.

C.5a — Was das Korpus durch legitime Aggregation feststellt. Fakten oder Tendenzen, die mehrere Texte des Korpus jeweils getrennt dokumentieren und deren Kombination keine Information außerhalb des Korpus erfordert, um behauptet zu werden.

C.5b — Was der Analytiker oder Syntheseautor von außerhalb des Korpus hinzufügt. Jede Interpretation, jeder breitere kausale oder politische Rahmen, jede Verallgemeinerung auf eine Ebene, die das Korpus allein nicht abdeckt. Jede in diesem Register eingeführte neue Tatsachenbehauptung wird gemäß der Zählbarkeitsbedingung von 3.B belegt, und jede Interpretation als solche dargestellt: Dieses Register ist der einzige Ort, an dem der Analytiker im eigenen Namen spricht; es ist kein Ort, an dem Beweisstandards gelockert werden. Dieses Register beginnt mit einer ausdrücklichen Statuserklärung — „interpretativer Beitrag außerhalb des Korpus“ — und niemals in derselben Stimme wie C.5a. Formulierungen in der ersten Person, „Ich glaube, dass“, sind ein zulässiges Zeichen dieses Bruchs, ersetzen ihn aber nicht. Diese Marker sind enunziativ und nicht modal: Sie schreiben eine Behauptung ihrem Urheber zu, statt sie dem Korpus aufzubürden, und Regel 14 zielt nicht auf sie, da sie die Abschwächung einer Feststellung verbietet, nicht die Angabe, wer sie trägt.

C.6 — Zusätzlicher Zuverlässigkeitshinweis für Korpusanalysen

Zum Standardhinweis zur Zuverlässigkeit (am Ende des Basisprotokolls) ist für jede Korpusanalyse hinzuzufügen:

Diese Analyse betrifft ein Korpus aus [N] Texten, das nach folgendem Kriterium zusammengestellt wurde: [Erinnerung an C.1]. Der Leser wird gebeten zu berücksichtigen, dass jede transversale Synthese die Repräsentativitätsgrenzen dieser Auswahl erbt und dass ein anders konstruiertes Korpus aus vergleichbaren Fakten zu einer anderen Synthese führen könnte.


Anhang 4: Arithmetische und statistische Kontrolle (bedingter Anhang)

1. Grund für diesen Anhang

Das Basisprotokoll prüft die Herkunft einer Zahl: Wer nennt sie, mit welcher Qualifizierung, in welchem Quellenökosystem? Es prüft nicht ihre Möglichkeit. Eine Zahl kann korrekt einer identifizierbaren Quelle zugeschrieben, unverzerrt wiedergegeben und frei von jeder Behandlungsasymmetrie sein und dennoch unmöglich bleiben.

Nehmen wir folgende Behauptung: „In diesem Land sterben seit zehn Jahren jede Stunde 2.000 Kinder.“ Einer namentlich genannten akademischen Person zugeschrieben, erfüllt sie das Quellen-Audit (0.d), entgeht dem Zirkularitätstest (3.I) und weist keine Behandlungsasymmetrie auf (3.J). Mit 24 und dann mit 365 multipliziert ergibt sie 17,52 Millionen Todesfälle pro Jahr in einem Land mit 20 Millionen Einwohnern. Kein Schritt von 0 bis 8 verlangt diese Multiplikation.

Dieser Anhang liefert die fehlende Multiplikation.

2. Aktivierungsbedingungen

Aktiviere diesen Anhang, wenn der Text mindestens eines der folgenden Elemente enthält, sofern dieses Element im nach der Liste definierten Sinne beweistragend ist:

Eine Zahl ist beweistragend, sobald der Text sie zur Stützung einer zentralen Proposition anbietet, selbst wenn die Schlussfolgerung ohne sie bestehen könnte. Maßgeblich ist nicht die Unentbehrlichkeit der Angabe, sondern die Beweisfunktion, die der Text ihr zuweist: Eine als Beweis präsentierte Zahl verpflichtet zu ihrer Überprüfbarkeit. Verhältnismäßigkeit wirkt anschließend bei der Gewichtung in 7.a, nicht bei der Weigerung, den Anhang zu aktivieren.

Enthält der Text kein beweistragendes numerisches Element, aktiviere den Anhang nicht und sage dies ausdrücklich gemäß Regel 18.

3. Umfang und vorherige Erklärung

Die Kontrolle betrifft gemäß dem Verhältnismäßigkeitsprinzip nur beweistragende Zahlen im Sinne von §2. Eine unzutreffende illustrative Zahl ist ein geringfügiger Mangel, der in einer Zeile zu kennzeichnen ist. Eine unzutreffende beweistragende Zahl kann verheerend sein. Das Kriterium der Beweistragung ist dasjenige von §2 — die Beweisfunktion, die der Text der Zahl zuweist — und nicht die Abhängigkeit der Schlussfolgerung von ihr.

Vor jeder Kontrolle muss der Analytiker die Liste der Zahlen erklären, die er als beweistragend einstuft, und warum jede dazu gehört. Diese Erklärung geht der Berechnung voraus und verhindert, dass nachträglich nur die Zahlen ausgewählt werden, die scheitern.

4. Die sieben Tests

5. Besonderes Verbot dieses Anhangs

Der Analytiker ersetzt das Modell des Autors nicht durch sein eigenes, um eine Berechnung zu korrigieren. Er wiederholt die Berechnung des Autors mit den Daten des Autors.

Wenn die vom Text bereitgestellten Daten die Rekonstruktion des angegebenen Ergebnisses nicht erlauben, lautet die festzuhaltende Feststellung „Ergebnis aus den bereitgestellten Daten nicht rekonstruierbar“. Dies ist ein Mangel des Textes, keine Einladung, anders zu rechnen. Mit anderen Annahmen als denen des Autors neu zu rechnen, würde eine Widerlegung durch den Analytiker erzeugen, keine Prüfung des Textes. Diese Situation fällt unter die Klausel „Bei unzureichenden Elementen“ aus Schritt 7. Test A entgeht dieser Klausel nur hinsichtlich des Aufwands: Weder die Belastung der Berechnung noch Unsicherheit über die Größenordnung macht ihn unbeantwortbar. Er kann jedoch unbeantwortbar sein, wenn eine Mindestangabe für seine Ausführung fehlt — Referenzmenge oder -grenze, gezählte Einheit, Zeitfenster oder Zuordnung zwischen Zahl und Referenz — und diese Angabe durch keine zulässige Überprüfung zugänglich ist. Benenne die fehlende Angabe genau. Die Aufzählung ist keine Entschuldigung, nicht zu suchen: Eine Angabe, die der Text nicht liefert, die aber durch eine einfache Kontrolle feststellbar ist, fehlt im Sinne dieser Klausel nicht, und der Test bleibt beantwortbar. Dieses Fehlen fällt nur dann unter Test B, wenn es tatsächlich um einen fehlenden oder ungeeigneten Nenner geht; in anderen Fällen bleibt es ein Rekonstruierbarkeitsmangel von Test A und wird nicht künstlich als Nennerfehler umqualifiziert.

6. Wiedergabe

Die Feststellungen dieses Anhangs werden in 3.B in einer Untersektion mit dem Titel „Arithmetische und statistische Kontrolle (Anhang 4)“ wiedergegeben und in 7.a nach dem Substitutionstest des Basisprotokolls gewichtet, mit folgenden besonderen Regeln:

Als korrekt überprüfte Berechnungen müssen in 7.b aufgelistet werden. Arithmetische Kontrolle ist kein Belastungsinstrument: Eine richtige Berechnung nachzurechnen und dies zu sagen, gehört zur Arbeit.

7. Empfehlung für ARGUS Light

Im Unterschied zu den Anhängen 2 und 3 haben zwei der sieben Tests vernachlässigbare Kosten und hohen Ertrag: Test A und Test G. Sie sind in ARGUS Light enthalten. Die Tests B bis F, die eine längere Prüfung voraussetzen, sind ausgeschlossen.

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